Aktuelles Urteil
(bü). Ein Arbeitgeber braucht jedenfalls dann, wenn er einem ausscheidenden Mitarbeiter nur eine durchschnittliche "Leistungs- und Verhaltensbeurteilung" attestieren kann, das Arbeitszeugnis nicht mit einer "Dankes- und Wunschformel" abzuschließen. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber seinen "Dank für die gute Zusammenarbeit" kundtut und die Zukunftswünsche außer auf den beruflichen auch auf den privaten Lebensweg erstreckt. Bei "befriedigenden" Leistungen des Mitarbeiters "schuldet der Arbeitgeber keinen zusätzlichen Ausdruck von Dank und Bedauern". (Hier hatte der Arbeitgeber als Schlusssatz die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen erwähnt und auf eine Grußformel verzichtet. Das Landesarbeitsgericht hielt dies für korrekt; entsprechende Schlussformeln seien oft nichts anderes als reine Förmelei.)
(Az.: 12 Sa 505/08)
AZ 2008,
Nr. 35, S. 7, 25.08.2008
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