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Pharmazeutisches Recht
Kostenausgleich und Aufwandsentschädigung
Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat in der Sitzung vom 21. November 2007 folgende Änderung der auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 11 Abs. 3 und § 12 der Hauptsatzung der Bayerischen Landesapothekerkammer am 9.11.1988 ergangenen Kostenausgleichsordnung, zuletzt geändert am 22. November 2006 (PZ Nr. 51/52 v. 21.12.2006), beschlossen:
§ 1 Änderung der Kostenausgleichsordnung
1. Ziff. I Nr. 5 erhält folgende Fassung:
"5. Kostenausgleich für die sechs Beisitzer/innen
Die Beisitzer/innen erhalten für ihren im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehenden Aufwand monatlich einen pauschalen Kostenausgleich in Höhe der in Ziff. I Nr. 4 festgelegten Vertretungskosten für einen Tag."
2. Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
3. n Ziff. II Buchstabe a) werden die Worte "zuzüglich 15 %" abgeändert in "zuzüglich 20 %".
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft.
München, den 17.12.2007
Dr. Ulrich Krötsch
Präsident
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