Recht

Das Mehr für die Mama kann den Papa viel mehr kosten

Was vor einem Steuerklassen-Wechsel fürs Elterngeld bedacht werden sollte

(bü). Das Bundessozialgericht (BSG) hat berufstätigen jungen Eltern mächtig Freude gemacht: Tauschen sie rechtzeitig die Steuerklassen (zum Beispiel von "IV" nach "III" oder sogar von "V" nach "III"), so kann die Familie mit einigen Hundertern mehr Elterngeld rechnen. (Az.: B 10 EG 3 + 4/08 R)

Denn das Elterngeld wird nach dem Nettoverdienst der letzten zwölf Monate berechnet. Die Elterngeld-Zahlstellen hatten den Wechsel bisher kategorisch abgelehnt. Wenn er nicht dem Verdienst der Eheleute entsprach – also sich steuerlich günstig auswirkte –, handele es sich um "Gestaltungsmissbrauch", den die übrigen Steuerzahler wegen des dann höheren Elterngeldes auszubaden hätten.

Schon das Landessozialgericht Nordhein-Westfalen hielt diese Auslegung für falsch und verurteilte die Zahlstellen, den Betrag des Nettoverdienstes auf der Grundlage der geänderten – günstigeren – Steuerklasse vorzunehmen. Und das BSG bestätigte diese Entscheidung ohne Wenn und Aber: Das Gesetz biete keine Grundlage für das Klassen-Wechsel-Verbot. Und das sei dem Gesetzgeber auch bewusst gewesen. Denn in der Arbeitslosenversicherung habe er eine Regelung getroffen, dass ein Steuerklassen-Wechsel nicht generell beachtet werden müsse, um so "Manipulationen" auszuschließen.

Apropos Arbeitslosenversicherung. Ein für das Elterngeld vorteilhafter Steuerklassen-Wechsel, im Regelfall zu Gunsten der Mutter, kann für den Vater erhebliche Nachteile haben, die den Elterngeld-Vorteil mehr als wettmachen. Denn wie das Elterngeld (maximal 1800 € im Monat) wird auch das Arbeitslosengeld nach dem Nettoverdienst des letzten Jahres berechnet, der wiederum von der Steuerklasse abhängt. Und hängt der Papa trotz seines (vielleicht wesentlich) höheren Verdienstes in der Steuerklasse V, so kostet das eine Stange mehr Steuern. Das wäre nicht weiter schlimm, weil dieser Nachteil im folgenden Jahr im Steuer-Jahresausgleich wieder ausgeglichen würde und nur ein Zinsverlust hinzunehmen wäre.

Sollte der Vater aber arbeitslos werden, so wird er betrübt feststellen, dass sein Arbeitslosengeld in Steuerklasse V (aber auch in IV) wesentlich niedriger ausfällt als in Steuerklasse III. Das zeigt folgendes Beispiel: Beträgt sein Bruttoverdienst 3000 Euro monatlich, so errechnet die Agentur für Arbeit bei Steuerklasse V ein Arbeitslosengeld I in Höhe von 894,00 Euro. In Steuerklasse III hätte es 1383,90 Euro betragen. Angenommen, die Arbeitslosigkeit dauert sechs Monate, so ergibt sich daraus ein Minus von fast 3000 Euro; bei einem Jahr Arbeitslosigkeit von nahezu 6000 Euro. Ähnlich verhält es sich bei der Berechnung des Krankengeldes bei Arbeitsunfähigkeit.

Nun muss die Steuerklassen-Wechselei nicht unbedingt in jedem Fall entsprechend unangenehme Folgen haben. Es kommt darauf an, ob der Elterngeld-Klassenwechsel gegebenenfalls schon wieder rückgängig gemacht worden ist, weil ein neues Jahr begonnen hat. Im laufenden Jahr darf jedenfalls grundsätzlich nur einmal "gewechselt" werden.

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