Recht

Wer ausbildet, muss das auch der Kammer mitteilen

(bü). Erfährt eine Landesapothekerkammer von einem Ausbildungsverhältnis zwischen einem Apotheker und einer jungen Frau, die zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten ausgebildet wird, erst nachdem die Lehre bereits neun Monate läuft, so muss der Apotheker eine Geldbuße (hier in Höhe von 7000 Euro) zahlen sowie einen Verweis hinnehmen. Er hat gegen seine Berufspflichten verstoßen. Ausbildungsverhältnisse müssen bei der Kammer eingetragen werden. (Hier stellte sich außerdem heraus, dass er auch der Auszubildenden keinen Vertrag ausgehändigt hatte. Damit habe er das Ansehen seines Berufsstandes erheblich geschädigt – zumal dann, wenn er "Wiederholungstäter" sei.)

(Verwaltungsgericht Mainz, Az.: BG-H 3/09)

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