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DAZ aktuell
Warum keine Tierarzneimittel im Versandhandel?
Während Arzneimittel für den Menschen neben der Abgabe in Apotheken seit 2004 auch über den Internetversandhandel bezogen werden dürfen, ist diese Bezugsquelle beim Erwerb von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln nicht möglich. § 43 Arzneimittelgesetz erlaubt die Abgabe von Tierarzneimitteln nur in Apotheken, durch tierärztliche Hausapotheken und durch Tierärzte. Die Europäische Kommission kann diese Bestimmung nicht nachvollziehen, sie möchte auch den Tierarzneiversand ermöglichen. Die Bundesregierung ist nun zu einer Stellungnahme aufgefordert.
In der Tat, diese Regelung ist nicht nur für Laien schwer verständlich: Warum setzt man Menschen den Gefahren und Risiken einer Internet-Apotheke aus, für die Bestellung von Tierarzneimitteln aber ist das Internet tabu? Im Prinzip will diese Frage nun auch die Europäische Kommission von der Bundesregierung begründet wissen. Warum sollte man nicht ähnliche Überlegungen für Tierarzneimittel anstellen, wie es im Jahr 2003 der Europäische Gerichtshof bei der Zulassung von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Versandhandel getan hat mit der Folge, dass ein Verbot als gemeinschaftswidrig eingestuft wurde.
Die Kommission merkt allerdings selbst an, dass man zwischen Arzneimitteln für Tiere zur Nahrungsmittelerzeugung und Arzneimitteln für sonstige Tiere unterscheiden müsse aufgrund eines unterschiedlichen Risikopotenzials. Dies könne die Bundesregierung bei ihrer Antwort berücksichtigen.
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