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DAZ aktuell
Neue Regeln sollen für mehr Rechtssicherheit sorgen
Patientenverfügungen erläutern dem Arzt den Willen des Patienten, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann. Welche Voraussetzungen eine solche Erklärung erfüllen muss, um wirksam zu sein und welche Bindungswirkung sie entfaltet, ist nunmehr eindeutig im Gesetz bestimmt. Neu ist etwa die nun erforderliche Schriftform. Ab dem 1. September müssen einwilligungsfähige Volljährige ihre Patientenverfügungen schriftlich abgeben und eigenhändig unterschreiben. Frühere schriftliche Verfügungen bleiben wirksam. Kommt es nach der wirksamen Abfassung der Verfügung zur Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen, sind Betreuer und Bevollmächtigter an die Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Es gibt keine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt.
Die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen bei Entscheidungsunfähigen wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Gerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen die Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Justizministerin Brigitte Zypries ist überzeugt: "Das Gesetz zur Patientenverfügung bringt endlich Sicherheit und Klarheit für die etwa acht Millionen Menschen, die schon heute eine solche Verfügung haben – und natürlich auch für alle, die sich in Zukunft dafür entscheiden. Patienten und ihre Angehörigen haben nun Gewissheit: Der Patientenwille ist in allen Lebenslagen oberstes Gebot." Nachdem der gesetzliche Rahmen nun stehe, müsse jeder für sich selbst entscheiden, ob er eine Patientenverfügung will oder nicht. Die Ministerin betonte, dass niemand eine solche Verfügung verlangen dürfe, weder vor einer Operation im Krankenhaus noch bei einer Aufnahme im Pflegeheim.
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