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DAZ aktuell
Debeka besiegelt Sortiments-Rabattverträge
Wie die Debeka am 24. November mitteilte, schränke die Kooperation weder die Therapie- und Verordnungsfreiheit der Ärzte noch die Abgabefreiheit von Apothekern oder die Wahlfreiheit der Debeka-Versicherten ein. Rechtlich ist dies auch gar nicht möglich: Für die Abgabe von Arzneimitteln an privat Versicherte gibt es keine "Scharfstellung" der Rabattverträge, wie sie das SGB V für gesetzlich Versicherte vorsieht. Die Abrechnung der Rabatte erfolgt daher in diesem Fall direkt zwischen den Pharmaunternehmen und der Debeka. Basis sind die tatsächlich von den Versicherten ausgewählten Medikamente der Kooperationspartner.
Auf diese Weise könne man im Nachhinein die Leistungsausgaben mindern und somit langfristig eine Stabilisierung der Versichertenbeiträge erreichen, freut man sich bei der Debeka. Die Versicherung hofft nun auf die Unterstützung der Verträge durch ihre Versicherten.
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