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- AZ 17/2010
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Recht
Was vorher nicht beantragt wurde, wird auch nicht bezahlt
(bü). Lässt sich eine gesetzliche Krankenversicherte operativ sogenannte multifokale Linsen einsetzen, so kann sie die Kosten dafür nicht von ihrer Kasse erstattet verlangen, wenn der Leistungskatalog der Kasse lediglich die Versorgung mit monofokalen Linsen vorsieht (multifokale Linsen sorgen für ein schärferes Bild als monofokale Pupillen). Das gelte insbesondere dann, wenn die Patientin "ohne Not" die höherwertigen Linsen sich hat einsetzen lassen, ohne die Übernahme der Kosten von der Kasse vor dem Eingriff bestätigt bekommen zu haben. In dem konkreten Fall vor dem Sozialgericht Düsseldorf ging es um 4350 Euro. Das Interessante hier: Auch die Kosten für die "minderwertige" Behandlung müssen nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Denn Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Grundsatz nur einen Sachleistungsanspruch. Dieses Leistungssystem könne nur erhalten bleiben, so das Gericht, "wenn Personen und Einrichtungen, deren Hilfe sich die Krankenkasse bei der Erbringung von Leistungen bedienen, von den Versicherten auch in Anspruch genommen werden".
(Az.: S 9 KR 159/07)
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