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- AZ 23/2010
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Wirtschaft
Der Fiskus macht vor den Erben nicht halt
Die Banken sind nämlich verpflichtet, beim Tod eines Kontoinhabers dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt das hinterlassene Vermögen anzuzeigen. Nur wenn das bei einem Geldinstitut insgesamt verwaltete Vermögen nicht mehr als 2500 Euro beträgt, unterbleibt die Mitteilung. Ansonsten erfährt das Finanzamt innerhalb eines Monats von etwaigen Reichtümern des verstorbenen Steuerpflichtigen. Auch auf ein Schließfach wird dabei hingewiesen.
Um Erben, die unmittelbar nach dem Tod ein Konto "räumen", ein Schnippchen zu schlagen, ist außerdem vorgesehen, dass der Kontostand vom Tag vor dem Tod mitzuteilen ist. Hatte der Verstorbene ein Konto auf den Namen seiner Kinder eingerichtet, so wird dessen Stand nur dann in die Mitteilung an das Finanzamt einbezogen, wenn er sich die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehalten hatte.
Hat der Verstorbene die Erträge versteuert?
Hintergrund für die Mitteilungen ist das Bestreben des Fiskus, die Erbschaftsteuer zutreffend festsetzen zu können. Aber es geht um mehr – nämlich um die Frage, ob der Verstorbene die Erträge aus dem Kapitalvermögen ordnungsgemäß versteuert hat.
Deshalb ist das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt verpflichtet, dem für die Einkommen des Erblassers zuständigen Finanzamt den ermittelten Nachlass bekanntzugeben, wenn der "Reinwert", also das Vermögen abzüglich der Schulden, mehr als 250.000 Euro oder das Kapitalvermögen mehr als 50.000 Euro beträgt. Das bedeutet nicht, dass ein Finanzamt nicht auch schon bei niedrigeren Beträgen eine Mitteilung verschicken dürfte.
Ob die Finanzämter für die Steuerakten der Erben eine Mitteilung ausschreiben, ist von Amt zu Amt unterschiedlich. Die Finanzämter orientieren sich dabei unter anderem an den möglichen Steuerausfällen; es gibt also keine starre Euro-Grenze. Häufig werden erst durch diesen Informationsfluss im Todesfall langjährige Steuerhinterziehungen aufgedeckt. Für die Erben kann das kostspielig sein.
Wer ein hohes Kapitalvermögen besitzt, das er dem Finanzamt nicht erklärt hat, der sollte sich Gedanken darüber machen, ob er nicht im Interesse seiner Erben "steuerehrlich" werden will – gegebenenfalls durch eine Selbstanzeige. Ein Gespräch mit einem Steuersachverständigen empfiehlt sich. Dadurch wäre sichergestellt, dass die Erben verschont – und nicht gegebenenfalls bis zu zehn Jahre rückwirkend Steuern plus 6 Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr berechnet werden.
Außerdem: Auch die Erben sind verpflichtet, "Schwarzgeld", welches sie im Nachlass des Erblassers gefunden haben, in der Erbschaft-Steuererklärung zu deklarieren. Wer sich nicht daran hält, der hat sich – ebenfalls – strafbar gemacht. Unangenehm, wenn’s dem Finanzamt (auch ohne fremde "CD") doch einmal auffallen sollte ...
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