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Recht
Parkende Pkw-"Litfass-Säulen" können 5500 € kosten
(bü). Stellt ein Unternehmer seine Kraftfahrzeuge mit Anhängern jeweils bis zu zwei Wochen – an sich erlaubt – auf öffentlichen Straßen ab, so kann er dennoch zu Sondernutzungsgebühren herangezogen werden. Dies dann, wenn die Fahrzeuge "nach ihrem Erscheinungsbild eine eindeutige Werbewirkung aufweisen und damit über den Gemeingebrauch hinaus als zu Werbezwecken aufgestellt anzusehen sind". Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Eine Werbewirkung tritt dadurch ein, dass die Fahrzeuge zwar äußerlich bestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, aber zeitweise "faktisch so benutzt werden, dass sie mit ihrer Werbeaufschrift objektiv die Funktion einer Werbeanlage erfüllen". (Diese Auslegung führte hier dazu, dass dem Fahrzeugeigentümer Sondernutzungsgebühren von 5500 € berechnet wurden – 22,50 € pro Fahrzeug und Tag.)
(OVG Nordrhein-Westfalen, 11 A 2393/06)
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