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- AZ 35/2010
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Recht
Die Arztvereinigung muss Auskunft geben – aber nicht endlos
(bü). Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch darauf, dass ihnen die für ihre Krankenkasse zuständige Kassenärztliche Vereinigung Auskunft über die dort gespeicherten Daten über ärztliche Behandlungen gibt, damit sie im Rahmen der Gesundheitsprüfung für den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechende belastbare Informationen geben können. Dieses Auskunftsrecht erstreckt sich aber, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, nur auf die beiden vorangegangenen Jahre, um den Verwaltungsaufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum Interesse des betreffenden Versicherten zu begrenzen.
(LSG Nordrhein-Westfalen, L 5 KR 153/09)
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