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- AZ 43/2010
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Recht
Im Taxi erbrechendes Kind geht "aufs Haus"
(bü). Muss sich die neunjährige Tochter eines Ehepaares während einer Taxifahrt plötzlich erbrechen, so können die Eltern nicht zum Schadenersatz verpflichtet werden, wenn das Taxiunternehmen das Auto professionell reinigen lässt (hier 190 Euro). Außerdem forderte der Unternehmer von den Eltern 800 Euro für die Miete eines Ersatzwagens für die Zeit der Reinigung – vergeblich. Nur wenn die Eltern hätten erkennen können, so das Amtsgericht München, dass es ihrem Kind schlecht gehe, und sie nichts unternommen haben, hätten sie zu Schadenersatz verurteilt werden können. Denn dann hätten sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Der Taxifahrer habe nicht nachweisen können, dass die Eltern die drohende Gefahr hätten erkennen müssen.
(AmG München, 155 C 16937/09)
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