Recht

Pflegeheime müssen "Transparenzberichte" hinnehmen

(bü). Die Veröffentlichung von sogenannten Transparenzberichten im Internet ist zulässig, auch wenn diese kritisch wertende Ausführungen zur Qualität von Pflegeleistungen in Pflegeheimen enthalten. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind verfassungsgemäß. Etwaige Wettbewerbsnachteile der Heime durch negative Bewertungen (die im Internet veröffentlicht werden dürfen) seien hinzunehmen und "überwiegen das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen nicht", so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.


(LSG Sachsen-Anhalt, L 4 P 3/10 B ER)

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