Recht

Verjährung am 31. 12. 2010

Eine normale Mahnung reicht nicht

(bü). Auch wenn an der Berechtigung einer Forderung kein Zweifel besteht: Stammt sie aus den vergangenen Jahren und hat sich der Gläubiger bisher nicht ernsthaft darum gekümmert, dass sie erfüllt wird, dann kann sie sich in Luft auflösen. Spätestens an Neujahr 2011 kann es "zu spät" sein. Denn mit dem Silvesterfeuerwerk gehen auch viele Ansprüche in die Luft.

Wenn Niklas K. noch für Arbeiten eines Handwerkers oder den Kauf eines Fernsehgerätes Rechnungen aus dem Jahr 2007 ganz oder zum Teil zu begleichen hat, dann feiert er vielleicht den Jahreswechsel besonders fröhlich. Denn dann ist der Anspruch auf solche Zahlungen verjährt. Hierfür gilt nämlich eine Frist von drei Jahren. Niklas K. kann dann zwar 2011 durchaus noch Rechnungen aus 2007 bezahlen. Er muss es aber nicht mehr.

Mit anderen Worten: Er kann 2011 die "Einrede der Verjährung" erheben und bleibt dann ungeschoren – unabhängig davon, ob die Forderung des Handwerkers oder Händlers rechtmäßig besteht. Das gilt auch dann, wenn noch Rechnungen von Freiberuflern – etwa einem Arzt oder einem Rechtsanwalt – offen sind. Auch rückständige Lohn- oder Gehaltsforderungen aus 2007 verjähren am 31. Dezember 2010, ebenso Mietzahlungen, Unterhaltsleistungen und Beiträge an Vereine.

Nun gibt es ja nicht nur Leute, die Rechnungen zu begleichen haben. Bis Silvester 2010 kann es für sie lohnen, sich intensiver um offene Forderungen zu kümmern. Zum Jahresschluss können sie dafür sorgen, dass zumindest die Verjährung "unterbrochen" wird, zum Beispiel dadurch, dass der Schuldner die Forderung anerkennt.

Clevere Geschäftsleute sichern sich eine Anerkennung der rückständigen Summe zum Beispiel dadurch, dass sie eine Mahnung schicken, die einen etwas zu hohen Betrag ausweist. Kommt darauf vom Schuldner beispielsweise die (schriftliche!) Antwort, dass der Rückstand statt der geforderten 800 Euro nur 625 Euro betrage, dann ist das die gewünschte Anerkennung der Schuld – genauso, wie wenn ein offizielles Schuldanerkenntnis eingehen oder eine à-conto-Zahlung geleistet würde. Die Folge daraus ist: Die Verjährungsfrist beginnt erneut, läuft also nicht zum Ende des Jahres 2010 ab. Die "drei Jahre" setzen dann aber nicht erst am Jahresende ein, sondern unmittelbar am Tag der Unterbrechung der Verjährungsfrist.

Ansonsten: Eine normale Mahnung reicht nicht aus, um zum Ziel zu kommen. Reagiert der Schuldner nicht darauf, so kann der Anspruch von ihm im neuen Jahr dennoch abgewehrt werden. Sicherer ist ein gerichtlicher Mahnbescheid. Das Formular gibt’s im Bürofachhandel. Es wird beim Amtsgericht eingereicht und unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht, auf den Weg gebracht. Oder es wird vor dem Amtsgericht geklagt, was natürlich vor dem 1. Januar 2011 geschehen sein müsste. Hierdurch wird die Verjährungsfrist "gehemmt" ("angehalten") – maximal sechs Monate lang. Sie läuft danach (etwa nach erfolglosen Verhandlungen) weiter, beginnt also nicht neu. (Bei Ansprüchen bis zu 600 beziehungsweise 750 Euro ist allerdings in den meisten Bundesländern vor dem Gang zum Amtsgericht eine Schlichtungsstelle anzurufen.)

Aus Vereinfachungsgründen beginnen die Verjährungsfristen im Regelfall am Ersten des folgenden Kalenderjahres. Für eine am 5. Januar 2010 gekaufte Tiefkühltruhe kann der Händler noch bis Ende 2013 den Kaufpreis fordern, für einen am 30. Dezember 2010 erstandenen Mikrowellenherd ebenso. In beiden Fällen läuft nämlich die Verjährungsfrist von drei Jahren von Januar 2011 bis Dezember 2013. Es gibt auch noch eine 30-jährige Verjährungsfrist, etwa für Herausgabeansprüche aus Eigentum, aus familien- und erbrechtlichen Ansprüchen – ferner aus gerichtlich rechtskräftig festgestellten, so genannten titulierten Ansprüchen. Und schließlich ist bei Gewährleistungsansprüchen wegen mangelhafter Kaufsachen – vom Autoradio bis zum Wasserbett – eine zweijährige Frist maßgebend.

Übrigens: Wer eine Forderung beglichen hat, die bereits verjährt war, er aber die "Einrede der Verjährung" nicht erhoben hatte, der kann sein Geld nicht zurückverlangen. Denn unrechtmäßig war ja die Begleichung seiner Schuld nicht ...

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.