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Altersgrenze "68" für Zahnärzte gilt für alle oder keinen

(bü). Zahnärzte, die Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln, dürfen nicht älter als 68 Jahre alt sein. Für die Behandlung von Privatpatienten gilt diese Altersgrenze nicht. Diese Differenzierung wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als "widersprüchlich" angesehen, wenn die für die gesetzlich Versicherten vorgesehene Begrenzung "das Ziel hat, die Gesundheit der Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragszahnärzten, die dieses Alter überschritten haben, schützen soll". Diese Begründung könne nicht "als für den Gesundheitsschutz erforderlich angesehen werden". Solle allerdings die 68er Altersgrenze die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragszahnärzte zum Ziel haben, so könne die entsprechende Maßnahme angemessen und erforderlich sein. (Dies muss nun vom Sozialgericht Dortmund, das den EuGH eingeschaltet hatte, festgestellt werden.)

(Az.: C 341/08)

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