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- AZ 7/2010
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Management
Schon die Frage nach einer "Behinderung" diskriminiert
(bü). Die Frage an einen promovierten Biologen beim Vorstellungsgespräch an einem Forschungsinstitut, ob er – auch weil er bereits drei Jahre lang arbeitslos gewesen ist – psychisch oder psychiatrisch krank sei und deswegen behandelt werde, ist unzulässig. Wird er ferner darauf hingewiesen, dass sein steifer Gang auf eine rheumatische Erkrankung schließen lasse (hier war der Gesprächspartner Arzt und gleichzeitig der Leiter des Forschungsinstitutes), so kann er wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schadenersatz verlangen, wenn er später schließlich nicht angenommen wird. Es habe sich bei dem Verhalten des potenziellen Arbeitgebers um eine "mutmaßliche Diskriminierung" gehandelt. (Hier stellte sich heraus, dass der Bewerber weder psychisch noch physisch krank war.) 13.000 Euro (= 3 Monatsgehälter) sprach ihm das Bundesarbeitsgericht zu.
(Az.: 8 AZR 670/08)
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