Pharmazeutisches Recht

Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein 2008

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 19. November 2008


Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Juni 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 334, SMBl. NRW. 21210), wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entfällt.


§ 9 Abs. 1 Nr. 5 wird neu eingefügt:

"Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses wird im Falle der Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten."

Die bisherigen Nummern 5 bis 9 des § 9 Abs. 1 werden zu Nummern 6 bis 10 (neu)


§ 11 Abs. 4 entfällt.


Der bisherige § 12 Abs. 1 Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst:

"Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf oder auf Probe sind;"

§ 12 Abs. 1 Buchstabe d) wird wie folgt neu eingefügt:

"Sanitätsoffiziere (Apothekerinnen oder Apotheker) als Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten bzw. Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit sind."

Die Überschrift von § 13 "Befreiung und Teilbefreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk" wird wie folgt geändert:

Die Worte "im Versorgungswerk" entfallen.


§ 13 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu eingefügt:

"Bei gleichzeitiger Begründung einer doppelten Kammermitgliedschaft kann sich das Mitglied vom Versorgungswerk befreien lassen, wenn eine Mitgliedschaft im Sinne des Satzes 1 in einem anderen Versorgungswerk nachgewiesen wird."


§ 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Das Wort "erstzuständigen" wird durch das Wort "anderen" ersetzt.


Die Überschrift von § 17 wird wie folgt neu gefasst:

"Beendigung und Fortführung der Mitgliedschaft."


§ 17 Absätze 1 bis 4 werden wie folgt neu gefasst:

Abs. 1:

"Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet

1. mit dem Tod des Mitgliedes,

2. wenn das Mitglied der Apothekerkammer Nordrhein nicht mehr angehört, sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente bezieht."


Abs. 2:

"Wessen Mitgliedschaft nach Absatz 1 Nr. 2 beendet ist, kann die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf schriftlichen Antrag hin fortsetzen (freiwillige Mitgliedschaft). Dies mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Beitragspflicht § 23 gilt und Leistungen nach § 26 ausgenommen sind."


Abs. 3:

"Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 3. Monats (Ausschlussfrist) nach Ausscheiden gestellt werden."


Abs. 4:

"Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn

a) die Voraussetzungen für die Ausübung des Apothekerberufes nicht mehr vorliegen,

b) eine Pflichtmitgliedschaft oder Versicherung bei einer anderen öffentlich-rechtlichen oder berufsständischen Versorgungseinrichtung, insbesondere bei der Deutschen Rentenversicherung oder eines Versorgungsträgers im Sinne der Verordnung (EWG) 1408/71 in der jeweils geltenden Fassung besteht oder wenn die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt;

c) die Voraussetzungen für den Leistungsfall eingetreten sind; es sei denn, die Voraussetzungen für den Leistungsfall sind bereits vor der Beendigung nach Absatz 1 Nr. 2 eingetreten."


§ 17 Abs. 5 wird neu eingefügt:

"Erfolgt kein Antrag nach Absatz 2 oder ist er nach Absatz 4 ausgeschlossen und ist keine Überleitung der Beiträge an einen anderen Versorgungsträger im Sinne des § 33 möglich, oder wird ein solcher Antrag nicht gestellt, kann ein Antrag auf Beitragserstattung nach § 32 Abs. 1 gestellt werden."


§ 17 Abs. 6 wird neu eingefügt:

"Endet die Mitgliedschaft und kann eine Überleitung der Beiträge nach den Überleitungsabkommen in ein anderes Versorgungswerk nicht durchgeführt werden oder wird ein solcher Antrag nicht gestellt und kann keine Beitragserstattung in Anspruch genommen werden oder wird eine solcher Antrag nicht gestellt, so bleibt die Anwartschaft beitragsfrei aufrechterhalten."


§ 18 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 18 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung begründet wurden, bleiben die §§ 18 und 23 in der zum Zeitpunkt der Begründung geltenden Fassung maßgebend."


§ 18 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

"Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1. mit Wiedereintritt der Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft;

2. durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung des Mitgliedes mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung eingegangen ist;

3. durch Beendigungsbescheid nach Absatz 4;

4. durch Begründung einer Pflichtmitgliedschaft oder Versicherung im Sinne des § 17 Abs. 4 a) zum Zeitpunkt der Begründung."


§ 18 Abs. 4 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die freiwillige Mitgliedschaft kann durch Bescheid beendet werden, wenn das Mitglied mit der Beitragspflicht gemäß § 23 Abs. 1 für oder in Höhe von drei Monaten in Rückstand ist. Ein solcher Bescheid kann nur ergehen, wenn das Mitglied zuvor schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurde. Im Bescheid ist der Zeitpunkt der Beendigung zu bestimmen. Das Mitglied bleibt zur Beitragszahlung bis zum Beendigungstermin verpflichtet."


§ 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "§ 18 Abs. 3" werden durch die Worte "§ 23 Abs. 3" ersetzt.


§ 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Der Beitrag ist bis zum Monatsende fällig."


§ 22 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

"Lastschriften aus erteilten Einzugsermächtigungen werden bis zum 10. des Folgemonats durchgeführt."


§ 22 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "der Präsidentin oder des Präsidenten der Apothekerkammer Nordrhein" werden durch die Worte "der oder des Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses" ersetzt.


§ 22 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "oder vom Arbeitgeber" entfallen.


§ 22 Abs. 5 Sätze 3 und 4 entfallen.


§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte " Beginn der Leistungen aus dem Versorgungswerk" werden durch die Worte "Monat, der dem Beginn der Leistungen vorausgeht" ersetzt.


§ 23 Abs. 3 wird neu eingefügt:

"Die Höhe der Beiträge darf eine Veranlagung des Versorgungswerkes zur Körperschaftssteuer nicht auslösen."


§ 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "§ 18 Abs. 3" werden durch die Worte "§ 23 Abs. 3" ersetzt.


§ 25 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Das Versorgungswerk ist zur Berechnung des Leistungsanspruches und Bescheidung erst verpflichtet, wenn alle Nachweise erbracht sind."


§ 25 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

"Das Mitglied hat nur Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1, die seinen tatsächlichen Beitragsentrichtungen abzüglich entstandener Kosten entsprechen."


§ 25 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Die Renten werden monatlich im Voraus, spätestens bis zum 4. Banktag des fälligen Monats, gezahlt, nicht jedoch vor Erteilung eines Bescheides."


§ 25 Abs. 4 Sätze 2 und 3 werden wie folgt neu eingefügt:

"Kapitalzahlungen werden 14 Banktage nach Erteilung eines Bescheides gezahlt. Dies gilt nicht, wenn noch begründete Ansprüche von Dritter Seite angemeldet werden bzw. wurden. "


§ 25 Abs. 5 wird neu eingefügt:

"Eine Verzinsung unterbliebener Leistungen erfolgt nicht."


§ 27 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt ergänzt:

Hinter die Worte "Anwartschaft ohne Abschläge" werden die Worte "nach Leistungstabelle Nr. 5" eingefügt.


§ 29 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt neu eingefügt:

"Dies jedoch nur, wenn der schriftliche Antrag auf Rentengewährung bis zum Ende des 3. Monates nach dem Ableben des Mitgliedes beim Versorgungswerk eingeht, andernfalls mit dem Monat nach Eingang des Antrages beim Versorgungswerk."


§ 32 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

Hinter den Worten "ernannt worden sind" entfällt der Punkt und die Worte "§ 17 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt" entfallen.


§ 32 Abs. 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

Das Wort "Pflichtmitgliedschaft" wird durch das Wort "Mitgliedschaft" ersetzt. Hinter die Worte "Gebrauch machen" werden die Worte "bzw. machen" eingefügt und hinter die Worte "nach § 33 nicht möglich ist" werden die Worte "bzw. nicht beantragt wird" eingefügt.


§ 32 Abs. 1 Buchstabe c) wird wie folgt geändert:

Die Worte "§ 17 Abs. 3" werden durch die Worte "§ 17 Abs. 4 Buchstabe a)" ersetzt.


§ 34 Satz 1 wird zu § 34 Abs. 1 Satz 1 und wird wie folgt geändert:

Der Satzteil "der Anlage, Leistungstabellen Nummern 1 bis 5," wird durch den Satzteil "den Erläuterungen zur Rentenberechnung und den Leistungstabellen Nummern 1 bis 5 in den jeweils geltenden Fassungen zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit oder der Beitragsveränderungen" ersetzt.


§ 34 Abs. 2 wird wie folgt neu eingefügt:

"Zur Berücksichtigung der sich pro Jahrgang verlängernden Lebenserwartung und der sich damit erhöhenden Bezugsdauer der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten wird ab dem 01.01.2009 ein Generationenfaktor eingeführt.


Der Generationenfaktor beträgt für den Geburtsjahrgang 1944 und früher 100,00% und verringert sich bei jedem darauffolgenden Jahrgang um 0,25%-Punkte, höchstens um 5,00%-Punkte. Dieser Generationenfaktor wird im Leistungsfall einmalig auf die sich nach der Satzung ergebende Anwartschaft des Mitglieds angewendet."


§ 36 "Auskunfts- und Mitteilungspflicht" wird wie folgt neu eingefügt:

Abs. 1:

"Kammerangehörige, Mitglieder sowie sonstige Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger sind verpflichtet, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind. Das Versorgungswerk ist berechtigt und verpflichtet, die Angaben und Nachweise zu prüfen, Erhebungen anzustellen und erforderlichenfalls weitere Nachweise zu verlangen. Für die Meldungen gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 2 (3) Heilberufsgesetz."


Abs. 2:

"Wohnsitzwechsel und nachträgliche Veränderungen, die für die Feststellung von Art und Umfang der Beitragpflicht oder der Versorgungsleistungen erheblich sind, sind dem Versorgungswerk unaufgefordert mitzuteilen. Wird dem Versorgungswerk eine Änderung einer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versorgungswerk bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Mitglied ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen sein würde."


Abs. 3:

"Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Apothekerberufes nicht mehr vor, so ist das Versorgungswerk hiervon unverzüglich zu unterrichten."


Abs. 4:

"Alle für das Versorgungswerk bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen schriftlich abgegeben werden."


Der bisherige § 36 "Schlussbestimmung" wird zu § 37 "Schlussbestimmung".


§ 37 Absätze 6 und 7 entfallen.


Der bisherige Abs. 8 des § 37 wird zu Abs. 6.


§ 37 Abs. 7 wird wie folgt neu eingefügt:

"Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend."


Der bisherige § 37 "In-Kraft-Treten" wird zu § 38 "In-Kraft-Treten"


Der bisherige § 37 Satz 1 entfällt.


Der bisherige § 37 Satz 2 wird zu § 38 Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

Hinter das Wort "Satzung" werden die Worte "gemäß der Sitzung der Kammerversammlung vom 18. Juni 2008" eingefügt.


Der bisherige § 37 Satz 3 entfällt.


§ 38 Abs. 2 wird wie folgt neu angefügt:

"Die durch die Kammerversammlung in der Sitzung vom 19. November 2008 beschlossenen Änderungen der Satzung in der Fassung des Beschlusses der Kammerversammlung vom 18. Juni 2008 treten zum 1. Januar 2009 in Kraft."


Die Erläuterung zur Rentenberechnung wird wie folgt geändert:

Abs. 1 wird wie folgt neu eingefügt:

"Für vor dem 01.01.2009 fällige Beiträge (einschließlich des Beitrages für Dezember 2008) errechnet sich eine beitragsfreie Anwartschaft auf der Basis der bis dahin gültigen Leistungstabellen.


Für ab dem 01.01.2009 fällige Beiträge (ausschließlich des Beitrages für Dezember 2008) errechnet sich eine zusätzliche Anwartschaft allein nach Maßgabe der neuen Leistungstabelle Nummer 1. Als Versicherungsbeginn für diese zusätzliche Anwartschaft gilt der Mitgliedschaftsbeginn, jedoch frühestens der 01.01.2009."


Die bisherigen Absätze 1 bis 14 werden zu den Absätzen 2 bis 15.


Abs. 10 (neu) wird wie folgt geändert:

Die Worte "11 und 12" werden durch die Worte "12 und 13" ersetzt.


Abs. 14 (neu) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "11 und 12" werden durch die Worte "12 und 13" ersetzt und das Wort "gewährt" wird durch das Wort "geleistet" ersetzt.


Die Erläuterung zur Leistungstabelle Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "dem 01.01. des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, gezahlt werden, werden nach der nachfolgenden Tabelle" werden durch die Worte "der Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden, nach der nachfolgenden Tabelle" ersetzt.


Satz 2 wird wie folgt neu eingefügt:

"Jeweils zum 31.12. eines Jahres wird die erreichte monatliche Rentenanwartschaft ermittelt, die dann ab 1.1. des nächsten Jahres als neue zusätzliche monatliche Beitragszahlung gewertet wird."


Nach der Leistungstabelle Nummer 3 wird folgender Satz neu eingefügt:

"Die zuvor genannte Tabelle dient auch zur Berechnung der Leistungserhöhung aufgrund von Beitragszahlungen, die im Alter* 65 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erbracht wurden und damit in die Berechnung der zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichten monatlichen Rentenanwartschaft einfließen."


Genehmigt.

Düsseldorf, den 04. Dezember 2008
Finanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen
Im Auftrag gez. Dr. Siegel


Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. November 2008 wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.


Düsseldorf, den 5. Dezember 2008
gez. Heinz-Ulrich Erlemann, Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein
gez. Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

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