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- DAZ 37/2010
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DAZ aktuell
Schiedsspruch zum Kassenabschlag sofort umsetzen
"Klagen gegen die Festsetzung der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung". Diesen Zusatz will der Gesundheitsausschuss in § 129, Absatz 7 neu aufgenommen wissen. In der Begründung verweist der Gesundheitsausschuss auf rechtliche Ungleichgewichte: "In der derzeitigen gesetzlichen Situation besteht zwischen Schiedssprüchen in der vertragsärztlichen Versorgung und Schiedssprüchen bei der Festsetzung des Kassenabschlags eine Ungleichbehandlung. Schiedssprüche in der vertragsärztlichen Versorgung werden sofort wirksam, während Klagen gegen Festsetzungen nach § 129 Absatz 7 SGB V eine aufschiebende Wirkung haben. Mit der Änderung wird diese Ungleichbehandlung aufgehoben."
Das Plenum der Länderkammer wird am 24. September über die Empfehlungen der Ausschüsse abstimmen. Erst dann ist klar, ob sich die Mehrheit der Länder der Sichtweise der Gesundheitsexperten anschließt. Völlig offen ist, ob sich die Koalitionsfraktionen im laufenden AMNOG-Gesetzgebungsverfahren diesem Vorschlag anschließen werden.
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