ADEXA-Info

Aller guten Dinge sind 13

Gerade um diese Jahreszeit gibt es in der ADEXA-Rechtsberatung viele Anfragen zum Thema Sonderzahlung. Wer einen tariflichen Anspruch auf ein 13. Gehalt hat, muss dieses spätestens mit dem Novembergehalt ausgezahlt bekommen.

Eine typische Anfrage lautet so: Ich habe zum 1. April 2010 die Apotheke gewechselt. An meinem vorigen Arbeitsplatz haben wir die jährliche Sonderzahlung immer zur Hälfte mit dem Juni- und dem Novembergehalt ausbezahlt bekommen. Hier ist die Auszahlung wohl zum November üblich, aber es gab auch schon eine Vorwarnung, dass die Zahlung wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Apotheke in diesem Jahr geringer ausfallen oder ganz entfallen würde.

Ich bin ADEXA-Mitglied, meine Kollegin, die schon seit Jahren dort arbeitet, nicht. Welchen Anspruch haben wir jeweils, und wie berechnet sich überhaupt meine Sonderzahlung, wenn ich nicht das ganze Jahr in der Apotheke war?

Auszahlung komplett oder in Teilbeträgen

Die tarifliche Sonderzahlung, die in § 18 des Bundesrahmentarifvertrags für Angestellte in öffentlichen Apotheken (BRTV) bzw. im Rahmentarifvertrag (RTF) für den Kammerbezirk Nordrhein geregelt ist, wird tatsächlich spätestens mit dem Novembergehalt fällig. Der Apothekeninhaber kann die Zahlung aber auch auf mehrere Termine verteilen. So wird häufig eine Hälfte im Juni, die andere Hälfte im November gezahlt. Einige Arbeitgeber teilen den zu zahlenden Betrag auch durch zwölf und zahlen jeden Monat mit der "normalen" Gehaltszahlung zusätzlich ein Zwölftel der Sonderzahlung aus.

Es kommt auf den Arbeitsvertrag an

Ob Angestellte einen Anspruch auf die Sonderzahlung haben und eventuell sogar auf einen bestimmten Auszahlungszeitpunkt, ergibt sich in erster Linie aus ihrem Arbeitsvertrag. Wenn dort ausdrücklich ein 13. Gehalt mit dem Novembergehalt fällig wird, steht ihnen dieses zu – und zwar ohne eine Kürzungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber! Ist im Arbeitsvertrag beim Punkt "Sonderzahlung" auf den BRTV verwiesen worden, so steht einem Arbeitnehmer eine zusätzliche Vergütung in Höhe eines tariflichen Bruttomonatsgehalts spätestens mit dem Novembergehalt zu. Das gilt auch dann, wenn generell die Geltung des BRTV vereinbart wurde oder wenn der Arbeitnehmer ADEXA-Mitglied ist und der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ADA oder in der TGL Nordrhein ist; dann ist nämlich der BRTV bzw. der RTV Nordrhein per Gesetz verbindlich.

Es gibt noch die Variante, dass zwar ein 13. Gehalt vereinbart worden ist, aber außerdem im Arbeitsvertrag steht, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die dieser jederzeit widerrufen kann. Auch das kann wirksam sein, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber nicht Mitglied im ADA oder in der TGL Nordrhein ist.

Die meisten Arbeitgeber sind aber Mitglied ihrer tarifschließenden Gemeinschaft. Solche Arbeitgeber könnten das Weihnachtsgeld einer Mitarbeiterin streichen, die nicht ADEXA-Mitglied ist. Bei einem ADEXA-Mitglied könnten sie dies nicht tun, weil sich hier die Verpflichtung direkt aus dem BRTV bzw. aus dem RTV Nordrhein ergibt.

Anteiliger Anspruch

Wer noch nicht das ganze Jahr in der Apotheke tätig war, dem steht je Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages der tariflichen Sonderzahlung zu. Der Anspruch entsteht aber erst, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht. Wer zum 1. April eine neue Stelle angetreten hat, kann also im November schon mit der ersten Sonderzahlung rechnen. Es werden dann 9/12 des tariflichen Bruttomonatsgehalts ausgezahlt.

Für wirtschaftlich schlecht gehende Betriebe gibt es allerdings laut § 18 Abs. 6 BRTV die Möglichkeit, die Zahlung auf bis zu 50 Prozent zu kürzen. Wenn der Arbeitgeber hiervon Gebrauch macht, muss er auf Verlangen der betroffenen Mitarbeiter prüffähige Zahlen seines Steuerbüros vorlegen! Dazu mehr in Teil 2 in DAZ 47.

ADEXA-Mitglieder, die mit dem Novembergehalt keine oder nur eine gekürzte Sonderzahlung erhalten, sollten sich möglichst bald in der Rechtsberatung melden.


Minou Hansen, Rechtsanwältin bei ADEXA

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