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Pharmazeutisches Recht
Änderung der Weiterbildungsordnung der LAK Sachsen
Vom 17. Dezember 2010
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 3. November 2010 aufgrund von § 25 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) folgende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer vom 19. April 1996 (Informationsblatt SLAK 2/1996 S. XVII), zuletzt geändert am 1. Dezember 2008 (Informationsblatt SLAK 5/2008 S. XXXV) beschlossen:
Artikel 1
Die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer vom 19. April 1996 (Informationsblatt SLAK 2/1996 S. XVII), zuletzt geändert am 1. Dezember 2008 (Informationsblatt SLAK 5/2008 S. XXXV) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 wird nach den Wörtern "Onkologische Pharmazie" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Homöopathie und Naturheilmittel" die Wörter "und "Geriatrische Pharmazie"" eingefügt.
2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "Onkologische Pharmazie" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Homöopathie und Naturheilmittel" die Wörter "und "Geriatrische Pharmazie"" eingefügt.
3. Die Anlage der Weiterbildungsordnung wird wie folgt geändert:
a) Unter 2. wird das Gebiet ‚Arzneimittelinformation‘ wie folgt neu gefasst:
"ARZNEIMITTELINFORMATION
Arzneimittelinformation ist das Gebiet der Pharmazie, das die Erarbeitung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Weitergabe von Erkenntnissen zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln umfasst. Der Fachapotheker für Arzneimittelinformation ist befähigt zum sachgerechten Umgang mit Daten und Informationen zur pharmazeutischen, präklinischen und klinischen Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln, zur Arzneimittelsicherheit einschließlich der Qualitätssicherung, zur Arzneimittelzulassung sowie zur Erarbeitung medizinisch-wissenschaftlicher Informationen.
a) Weiterbildungsziel
Erzielt wird die Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Arzneimittelinformation.
Um den vielfältigen Tätigkeitsfeldern im Bereich der Arzneimittelinformation gerecht werden zu können, werden die Weiterbildungsinhalte in Basiskenntnisse und Schwerpunktkenntnisse unterteilt. Während die Basiskenntnisse von allen Weiterzubildenden zu erwerben sind, muss jeder Weiterzubildende von den aufgeführten Schwerpunkten drei, den Verhältnissen der Weiterbildungsstätte entsprechende, Schwerpunkte auswählen.
Basiskenntnisse
Nachzuweisende Basiskenntnisse sind
Vertiefte Kenntnisse über Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, Biochemie und Pathobiochemie,
Kenntnisse in der Krankheitslehre, über Diagnosemöglichkeiten sowie bei bestehenden Krankheitsbildern geeignete Therapien,
Erfahrungen im Umgang mit EDV-Systemen und Medien zur Sammlung, Aufbereitung und Speicherung von Informationen über Arzneimittel,
Grundkenntnisse über pharmazeutisches Marketing,
Grundkenntnisse in Methoden der Epidemiologie, Pharmaökonomie und statistischen Auswertungen von Arzneimittelinformationen,
Vertiefte Kenntnisse über neue Entwicklungen und Technologien auf dem Gebiet der Arzneimittel,
Kenntnisse im Management und Personalführung und
weitergehende Kenntnisse im Arzneimittelrecht.
Schwerpunkte
Auszuwählende Schwerpunkte sind
– die Sammlung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von wissenschaftlichen
Daten über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von
Arzneistoffen und ihren Zubereitungen,
– die Sammlung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von wissenschaftlichen
Daten über Risiken von Arzneistoffen und ihren Zubereitungen
sowie Koordinierung der notwendigen Maßnahmen im nationalen
(Stufenplanverfahren) und internationalen Rahmen (Pharmakovigilanz),
– die Sammlung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen
über pharmazeutische Eigenschaften und die Qualität sowie biopharmazeutische
Parameter von Arzneistoffen und ihren Zubereitungen,
– die zielorientierte Erstellung/Freigabe von pharmazeutischen und medizinisch-
wissenschaftlichen Informationen (z. B. Fachinformationen/SPC,
Gebrauchsinformationen),
– die Planung, Durchführung und Auswertung präklinischer und klinischer
Prüfungen sowie Anwendungsbeobachtungen,
– die Erstellung und Bewertung von Zulassungsdossiers unter Berücksichtigung
der inhaltlichen und rechtlichen Anforderungen zum Entwickeln,
Herstellen, Prüfen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln und der Überwachung
des Arzneimittelverkehrs.
b) Anforderungen an die Weiterbildungsstätte
1. Weiterbildungsstätten für das Gebiet Arzneimittelinformation sind zugelassene
pharmazeutische Betriebe, wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden
und andere geeignete Einrichtungen, soweit diese nachweislich die
Weiterbildungsziele vermitteln können und mindestens drei der zuvor
2. Die Weiterbildungsstätten müssen in räumlicher, personeller und technischer
Hinsicht so ausgestattet sein, dass den Anforderungen der Weiterbildungsordnung
in ausreichendem Umfang entsprochen werden kann.
c) Weiterbildungszeit und Durchführung
Es sind 36 Monate in geeigneten Einrichtungen der Arzneimittelinformation
einschließlich des Besuchs von insgesamt 120 Seminarstunden nach Maßgabe
des Seminarspiegels der Bundesapothekerkammer abzuleisten. Als
Weiterbildungsstätten kommen pharmazeutische Betriebe, wissenschaftliche
Einrichtungen, Behörden und andere Institutionen in Frage, soweit diese
nachweislich die Weiterbildungsziele vermitteln können. Die jeweils anerkennungsfähige
Weiterbildungszeit an den einzelnen Weiterbildungsstätten
richtet sich nach dem Umfang der vermittelten Weiterbildungsinhalte. Ein
Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung
der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.
d) Anrechenbare Weiterbildungszeiten
Erfolgt ein Wechsel des Weiterbildungsgebietes innerhalb der laufenden
Weiterbildung, so sind bisher absolvierte Weiterbildungszeiten anrechenbar.
Dabei werden bis zu 6 Monate Weiterbildung in einem unter § 3 Abs. 1 genannten
Gebiet angerechnet. Der Weiterbildungsausschuss kann auf Antrag
im Einzelfall eine abweichende Anrechnung zulassen.“
b) Unter 2. werden im Gebiet ‚Pharmazeutische Technologie‘ unter dem Abschnitt
b) ‚Anforderungen an die Weiterbildungsstätte‘ unter 1. nach den
Wörtern „pharmazeutische Herstellerbetriebe“ ein Komma gesetzt und die
Wörter „Apotheken mit Herstellungserlaubnis nach Arzneimittelgesetz
(AMG)“ eingefügt.
c) Unter 3. wird nach dem Bereich ‚Homöopathie und Naturheilmittel‘ folgender
Bereich angefügt:
„GERIATRISCHE PHARMAZIE
Die Geriatrische Pharmazie umfasst die Betreuung der geriatrischen Patienten,
deren Angehörigen und des Pflegepersonals in den Bereichen der Arzneimittelversorgung,
Arzneimittelberatung und Arzneimittelsicherheit sowie
die klinisch-pharmazeutische Beratung des geriatrisch tätigen Arztes. Im
Mittelpunkt steht dabei die Begleitung und Optimierung des gesamten Medikationsprozesses
sowie die Erfassung, Analyse und Lösung der patientenindividuellen
arzneimittelbezogenen Probleme.
a) Weiterbildungsziel
Erzielt wird die Erlangung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
deren Erweiterung und Vertiefung insbesondere in
– der Prävention von Arzneimittelrisiken durch Beobachtung, Weiterleitung
und strukturierter Beratung über arzneimittelbezogene Probleme,
– der Qualitätssicherung und Optimierung der Arzneimittelversorgungsprozesse
einschließlich der Identifikation, Lösung und Prävention typischer
Medikationsfehler,
– der medizinisch-pharmazeutischen, sozialen und ökonomischen Bedeutung
akuter und chronischer Erkrankungen im Alter,
– der patientenorientierten Versorgung,
– der Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegepersonal, Angehörigen und Seniorennetzwerken,
– der klinisch-pharmazeutischen Praxis,
– der Erstellung, Sammlung, Verwaltung und Bewertung von Arzneimittelinformationen,
– der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für
Pflegepersonal, pflegende Angehörige und Patienten.
b) Weiterbildungszeit und Durchführung
Es sind 12 Monate in einer zur Weiterbildung geeigneten Einrichtung einschließlich
des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden nach Maßgabe
des Seminarspiegels der Bundesapothekerkammer und ein dreitägiges Praktikum,
entweder mindestens zwei Praktikumstage in einem Pflegeheim, wobei
der dritte Tag optional bei einem ambulanten Krankenpflegedienst durchgeführt
werden kann oder drei Tage auf einer geeigneten geriatrischen Station
eines Krankenhauses, abzuleisten.
Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen, die folgende
Nachweise umfassen muss:
– die Ergebnisse einer Stationsbegehung in einem Pflegeheim oder einer geeigneten
geriatrischen Station eines Krankenhauses zur Detektion einrichtungsbezogener
Probleme in der Arzneimittelversorgung,
– die Dokumentation einer Schulung des Pflegepersonals, in der die detektierten
einrichtungsbezogenen Probleme des Arzneimittelversorgungsprozesses
im Pflegeheim oder auf der geriatrischen Krankenhausstation ausgewertet
werden,
– die Ergebnisse von zwei pharmakologischen Beurteilungen über arzneimittelbezogene
Probleme geriatrischer Patienten.
Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung. Diese muss eine
Darstellung der Projektarbeit beinhalten.“
Artikel 2
Artikel 1 dieser Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Dresden, den 3. November 2010
Friedemann Schmidt
Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen
Landesapothekerkammer wird hiermit rechtsaufsichtlich genehmigt.
Aktenzeichen: 26-5415.62/3
Dresden, den 14. Dezember 2010
Dr. Frank Bendas
Referatsleiter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen
Landesapothekerkammer wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung
bekannt gemacht.
Dresden, den 17. Dezember 2010
Friedemann SchmidtPräsident der Sächsischen Landesapothekerkammer
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