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Wirtschaft
Entgeltfortzahlungsversicherung: Großer Vorteil für kleine Firmen
Der Gesetzgeber hat vorgebeugt: Kleinbetriebe bekommen einen Großteil ihrer krankheitsbedingten Ent-geltaufwendungen erstattet – im Regelfall von der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale zuständig. Diese Krankenkassen führen "Entgeltfortzahlungsversicherungen" für Arbeiter und Angestellte durch, der alle Kleinbetriebe angehören. Zu den Kleinbetrieben gehören solche Unternehmen, die regelmäßig maximal 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
Daneben gibt es eine Versicherung für alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten, die ihnen das Risiko der Zahlung von Mutterschaftslohn in der l4-wöchigen Schutzfrist und während bestimmter Beschäftigungsverbote im Laufe der Schwangerschaft an Arbeitnehmerinnen abnimmt. Das Kuriosum: Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob Arbeitgeber überhaupt Leistungen beziehen können. Auch Betriebe, die nur Männer beschäftigen, müssen in die "Mutterschaftskasse" einzahlen (wohl wegen deren "Beteiligung am leistungsauslösenden Tatbestand" ...).
Die Beiträge für beide Entgeltfortzahlungsversicherungen sind gering. Sie betragen nur wenige Prozentpunkte des Arbeitsverdienstes und werden von jeder Krankenkasse individuell festgelegt. Zahlungspflichtig ist allein der Arbeitgeber, da es sich ja um eine Unternehmerversicherung handelt. Die übrigen Sozialbeiträge – zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – bringen Arbeitgeber und Beschäftigte je zur Hälfte auf. Nur den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (0,9% des Arbeitsentgelts) trägt der Arbeitnehmer allein, ebenso gegebenenfalls den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wiederum tragen nur die Firmen.
Die Leistungen bei Krankheit
Den Arbeitgebern wird das an Arbeiter, Angestellte und Auszubildende während einer Arbeitsunfähigkeit oder während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorgekur oder Rehabilitationsmaßnahme gezahlte Arbeitsentgelt bis zu 80 Prozent erstattet. Je nach Krankenkasse (und deren individueller Satzungsregelung) können es aber auch nur 70 oder 60 Prozent sein – was entsprechend geringere Beiträge zur Folge hat. Die Arbeitgebervertreter in den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkassen legen den Leistungsumfang und die daraus resultierende Beitragshöhe fest.
Der Zeitraum, für den die Krankenkasse das Arbeitsentgelt zum Teil erstattet, endet spätestens am 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit – unabhängig davon, ob der Arbeiter oder Angestellte nach seinem Arbeitsvertrag einen längeren Entgeltfortzahlungsanspruch hatte. Für diesen Teil ist der Arbeitgeber allein zuständig.
Dem Arbeitgeber werden allerdings auch solche Beträge erstattet, die er vom fortgezahlten Arbeitsentgelt einbehalten hat, also zum Beispiel die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung, die Lohn- und die Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen, ferner abgetretene oder gepfändete Beträge. Andererseits: Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die auf das Arbeitsentgelt entfallen, werden von den Krankenkassen häufig nicht extra erstattet, sondern sind aufgrund einer Satzungsregelung mit dem jeweiligen Prozentsatz abgegolten.
Ebenfalls von der Krankenkasse ersetzt werden (sofern die Satzung der Krankenkasse dies nicht anders re-gelt) Arbeitgeberleistungen wie sein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für krankenversicherungs-freie Arbeitnehmer (die regelmäßig mehr als 4050 Euro im Monat verdienen und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder privat versichert sind). Entsprechendes gilt für die Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung für solche Arbeitnehmer. Die Umlagebeträge für die Entgeltfortzahlungsversicherung werden allerdings nicht erstattet.
Die Leistungen bei Mutterschaft
Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt erstattet die Krankenkasse in voller Höhe; für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gibt es gegebenenfalls eine pauschale Erstattung. Die Selbstverwaltung einer Krankenkasse darf diese Leistungsansprüche – anders als die bei Krankheit – nicht einschränken.
Alle Kleinbetriebe, die – aus welchem Grunde auch immer – bisher weder Beiträge zur Entgeltfortzahlungs- noch zur Mutterschaftsversicherung entrichten, sollten sich mit einer Krankenkasse, bei der ein Arbeitnehmer versichert ist (falls Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt sind: mit der Minijob-Zentrale), in Verbindung setzen. Sie versäumen sonst einen preiswerten Versicherungsschutz für Leistungen, die im Falle eines Falles vor einem finanziellen Engpass bewahren können. Gleiches gilt für Großbetriebe, die nur der Ausgleichskasse für Mutterschaftsleistungen angehören.
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