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Recht
Reiserücktrittskostenversicherung: Epilepsie ist schwer versicherbar
(bü). Hat ein Mann für sich und für seine Ehefrau eine Moskaureise gebucht und eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen, und erleidet er einen Monat nach der Buchung einen epileptischen Anfall, weswegen er neun Tage im Krankenhaus liegt, so kann er keine Übernahme der Stornokosten verlangen, wenn er am Tag der Abreise (vier Monate nach der Buchung) erneut einen Anfall erleidet und die Reise absagen muss. Das gelte auch dann, so das Amtsgericht München, wenn er nach dem ersten Anfall als "arbeits- und reisefähig" aus dem Krankenhaus entlassen worden war.
Die Versicherung müsse nur die Stornokosten ersetzen, die angefallen wären, wenn er direkt nach dem ersten Anfall storniert hätte. Denn eine Heilung der Epilepsie sei von den Ärzten nicht bestätigt worden, so dass immer wieder Anfälle auftreten könnten. Diese Unsicherheit durch die Grunderkrankung dürfe jedoch nicht auf die Gemeinschaft der Versicherten verlagert werden.
(AmG München, Aktenzeichen 281 C 8097/10)
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