Recht

Verbraucherrecht: Auch Hokuspokus muss – zumindest zum Teil – bezahlt werden

(bü). Eine Wahrsagerin, die einem Kunden die Karten gelegt hat, hat grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung ihrer erbrachten Leistung. Das gelte jedenfalls dann, wenn sie sich mit ihrem Klienten zuvor auf eine Bezahlung geeinigt hatte. In dem Fall, der bereits vor dem Bundesgerichtshof lag und an das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zur Klärung von Details zurückverwiesen worden war, ging es um eine "selbstständige Lebensberaterin", die von einem Mann, der in eine Beziehungskrise geraten war, 6700 Euro Honorar verlangte. Dass Wahrsagerei auf übernatürliche magische Kräfte zurückgehe und somit objektiv gar nicht möglich sei, ändere im Grundsatz nichts an der Zahlungsverpflichtung des Kunden. Vor dem OLG einigten sich die Parteien gütlich und verglichen sich: Der Mann zahlt das halbe Honorar, die Gerichtskosten wurden durch zwei geteilt und die angefallenen Prozesskosten trägt jeder selbst.


(OLG Stuttgart, 7 U 35/11 - AZ BGH: III ZR 87/10)



AZ 2011, Nr. 24, S. 5

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