Recht

Der Urlaubstermin kann geändert werden, wenn

Arbeitgeber darf Mitarbeiter (nicht) aus dem Urlaub zurückholen

(bü). Ob Großunternehmen oder kleinere Firmen: Der zum Jahresbeginn aufgestellte Urlaubsplan regelt, welche Arbeitnehmer wann in Ferien gehen können. Dabei war jeweils das Problem zu lösen, die individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten mit den betrieblichen Belangen – aber auch mit den Urlaubsvorstellungen der anderen Arbeitnehmer in Einklang zu bringen.

Die Frage ist aber im Laufe des Jahres: Legt der Urlaubsplan Arbeitnehmer wie Unternehmer auf die Termine fest? Es kann doch immer mal etwas dazwischenkommen. Und: Darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter gegebenenfalls aus dem Urlaub zurückholen?

Eine Änderung des Urlaubsplans kann verlangt werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen. Das ist der Fall, wenn auf Arbeitnehmerseite unvorhersehbare Vorgänge eine Verschiebung der Ferien erfordern. Erkrankt der Arbeitnehmer zum Beispiel, so ist der Chef zu einer Verlegung des Urlaubs verpflichtet. Auch andere persönliche Gründe der Mitarbeiter, etwa ein Sterbefall in der Familie, können ein Anlass sein, zu einem anderen Termin in Ferien zu fahren.

Andererseits kann auch der Arbeitgeber Urlaubsverlegungen durchsetzen, etwa dann, wenn durch Erkrankung oder unvorhergesehenes Ausscheiden von Mitarbeitern der festgelegte Urlaubsplan nicht eingehalten werden kann. Auch wenn nach einer längeren Auftragsflaute ein "Traumangebot" eingeht, das der Arbeitgeber nicht ablehnen will. Allerdings darf es sich nicht um anders regelbare Schwierigkeiten handeln; vielmehr muss eine sonst nicht lösbare Situation vorliegen, die nur durch eine "Urlaubssperre" behoben werden kann.

Urlaubswünsche sind zu berücksichtigen

Ein Arbeitnehmer kann auch in weniger schwerwiegenden Fällen eine Urlaubsverlegung verlangen. Das Bundesurlaubsgesetz geht nämlich von der Berücksichtigung seiner Urlaubswünsche aus. Die betrieblichen Interessen sind zwar ebenfalls einzubringen – diese jedoch erst in zweiter Linie. Deshalb hat der Arbeitgeber einem Änderungswunsch zu entsprechen, wenn das zumutbar ist, wenn also keine betrieblichen Schwierigkeiten daraus entstehen.

Wird der Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht in dem vorgesehenen Zeitraum genommen, so ist die Firma ersatzpflichtig für den Zusatzaufwand, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht. Das können Kosten der Stornierung für eine bereits gebuchte Reise sein oder der Saisonzuschlag für einen anderen Reisetermin.

Und was gilt, wenn ein Chef einen Mitarbeiter vorzeitig aus dem Urlaub zurückrufen will? Es versteht sich, dass er dies nur aus besonders wichtigen Gründen tun wird – und meist wohl auch nur bei "besonders wichtigen Mitarbeitern". Doch kann sich der Urlauber weigern, dabei mitzuspielen. Und dies selbst dann, wenn er sich vorher dazu schriftlich verpflichtet haben sollte. Eine solche Vereinbarung wäre unwirksam. Ein Arbeitnehmer brauche nicht hinzunehmen, "ständig damit rechnen zu müssen, zur Arbeit abgerufen zu werden", so das Bundesarbeitsgericht. (Az.: 9 AZR 405/99)

Ob dies auch für den Fall "der zwingenden Notwendigkeit" gilt, "die einen anderen Ausweg nicht zulässt", ließ das Bundesarbeitsgericht offen. Und dass insbesondere Führungskräfte wohl kaum auf ihr Recht auf "ungestörten" Urlaub pochen werden, wenn der Chef dringend um Rückkehr bittet, ist zumindest nicht unwahrscheinlich

Das Bundesarbeitsgericht stellte aber auch fest, dass der Arbeitgeber für den Teil des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen jährlich hinausgeht, durchaus eine Vereinbarung in seinem Sinne mit dem Mitarbeiter treffen kann – nämlich sich vorzubehalten, ihn in bestimmten Fällen aus dem Urlaub zurückrufen zu können.



AZ 2011, Nr. 27, S. 5

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