Recht

Steuerrecht: Auch eine "schleichende" Krankheit kann Aufzugeinbau rechtfertigen

(bü). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut entschieden, dass ein behinderungsbedingter Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden kann. Dies selbst dann, wenn ein Kind "schleichend" an multipler Sklerose erkrankt ist und erst (hier: 8) Jahre später die Treppe zum Hauseingang umgestaltet worden ist. Der BFH: "Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist.


(BFH, VI B 35/11)



AZ 2011, Nr. 37, S. 4

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