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- AZ 37/2011
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Wirtschaft
Wenn Kinder im Ausland studieren
Ein Finanzamt strich den Eltern eines Studenten das Kindergeld, weil der für ein zwischenzeitliches Auslands-Praktikum in den USA eine Vergütung bezogen hatte. Diese – in Höhe von insgesamt rund 1100 Euro – sorgte nämlich dafür, dass seine Einkünfte den Jahresgrenzbetrag dafür (2011: 8004 €) überstiegen – und das Kindergeldfallbeil fallen ließ. Soweit – so recht.
Der Student und seine Eltern hofften dann darauf, im Gegenzug die Ausgaben für das Auslandspraktikum abziehen zu dürfen – vergeblich. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Auffassung des Amtes. (BFH, III R 28/09)
Grundsätzlich ist es so, dass ein Student, der seinen Lebensmittelpunkt im Elternhaus hat und eine eigene Wohnung am Studienort mietet, den Aufwand dafür als Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages von seinen Einnahmen abziehen darf. Schließlich führt er einen sogenannten doppelten Haushalt.
Gibt er diesen Wohnsitz jedoch auf und mietet er sich eine Bleibe am Ort des Praktikums, so fallen die steuerrechtlichen Voraussetzungen für diese "doppelte Hausführung" weg – mit der Folge, dass auch die Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen. Der BFH hält das – dem Gesetz nach – für gerecht. Liege keine "doppelte Haushaltsführung" mehr vor, so dürften auch die Ausgaben nicht mehr zählen.
Folgender Tipp könnte sich in einer solchen Konstellation lohnen: Für die Zeit eines geplanten "Zwischen-Praktikums" sollte ein Student die Wohnung am Studienort nicht kündigen, sofern (und was meist anzunehmen ist) die Ausgaben am Praktikumsstandort höher sind als am Standort der Uni. Er hätte dann für die Kindergeldberechtigung seiner Eltern Anspruch auf Berücksichtigung der Mietaufwendungen am aktuellen Praktikumsort. Erhebt die Universitätsstadt darüber hinaus außerdem eine Zweitwohnungssteuer, so ist der "Rechenbleistift" besonders stark anzuspitzen ...
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