Recht

Steuerrecht: Wenn Kurkosten steuerlich voll anerkannt werden sollen …

(bü). Kosten, die ein Steuerzahler für eine ärztlich verordnete Kur aufgebracht hat, können als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, soweit sie die "zumutbare Eigenbelastung" überschreiten (dieser Anteil richtet sich nach dem Familienstand und der Höhe des Einkommens). Sollen Kurkosten aber aus beruflichen Gründen – und damit als Werbungskosten – anerkannt werden, so ist dies nur möglich, wenn sie "nachweisbar zur Beseitigung einer bestehenden oder zur Vorbeugung gegen eine drohende typische Berufskrankheit aufgewandt" werden. Soweit sie darüber hinaus ohne eingetretene oder drohende Berufskrankheit als vorbeugende Maßnahme ganz oder teilweise auch zur Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes dienen, sind sie nicht abziehbar.


(FG Baden-Württemberg, 10 K 4686/09)



AZ 2011, Nr. 43, S. 4

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