Recht

Türschlüssel für den Vermieter?

Rechte von Mietern und Vermietern

(bü). In einer Beziehung zwischen Mieter und Vermieter kann es unzählige Reibungspunkte geben, die das Verhältnis der Beiden auf harte Proben stellt. So kann es sogar schon bei der Wohnungsübergabe zur ersten Auseinandersetzung kommen – dann nämlich, wenn sich die Vertragsparteien nicht darüber einig werden, wer die "Schlüsselgewalt" über die Wohnung haben soll.

Der Vermieter möchte einen Schlüssel behalten, um Zugang zu seinem Eigentum zu haben, der Mieter will alle Schlüssel haben, damit niemand in sein (wenn auch gemietetes) Reich eindringen kann. Wie ist die Rechtslage?

Der Grundsatz ist eindeutig: Der Vermieter hat nicht das Recht, einen Schlüssel für sich zu behalten – es sei denn, der Mieter habe dem zugestimmt. Hat der Mieter in diesem Fall die Sorge, seine Wohnung werde während seiner Abwesenheit unerwünscht "begutachtet", so kann er sich mit einer besonderen Türsicherung (etwa mit einem Steckschloss) dagegen wehren.

Wichtig: Benötigt der Mieter mehr als zwei Wohnungs- beziehungsweise Haustürschlüssel, so muss der Vermieter für eine ausreichende Zahl sorgen, beispielsweise für ältere Kinder oder die Putzhilfe.

Zutrittsmöglichkeit bei Abwesenheit des Mieters

Auch wenn der Vermieter keine Schlüssel zu seinen vermieteten Wohnungen besitzen darf: Gänzlich ausgesperrt ist er nicht. Er muss zum Beispiel die Möglichkeit haben, in die Wohnung zu gelangen, wenn der Mieter nicht zu Hause ist und eine "plötzliche Gefahr abgewendet werden" muss, zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch. Bei Abwesenheit muss deshalb sichergestellt sein, dass der Vermieter an einen Schlüssel gelangt. Verwahren die Nachbarn einen Schlüssel, so muss der Wohnungseigentümer dies wissen.



AZ 2011, Nr. 9, S. 7

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