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- DAZ 51/2011
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G-BA darf Homöopathika wirkstoffbezogen bewerten
Kläger war das Unternehmen Cassella-med, das das homöopathische Hustenmittel Monapax® in Form von Saft und Tropfen herstellt. Es wehrte sich mit seiner Klage gegen Nr. 31 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des G-BA. Danach sind unter anderem feste Kombinationen von hustenstillenden Antitussiva und auswurffördernden und schleimlösenden Expektoranzien als unwirtschaftlich anzusehen. Sie sind deshalb nicht zulasten der GKV erstattungsfähig – auch nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Cassella-med erhielt zunächst vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg teilweise Recht (Az. L 7 KA 125/09 KL). Das LSG entschied in erster Instanz, die AM-RL sei rechtswidrig, soweit sie Monapax® von der Verordnungsfähigkeit auch für Kinder und Jugendliche ausschließe. Eine wirkstoffbezogene Betrachtungsweise stehe mit den spezifischen Eigenheiten der Therapierichtung der Homöopathie nicht in Einklang, so das Gericht.
Gegen das Urteil des LSG war der G-BA in Revision gegangen und konnte sich jetzt vor dem BSG durchsetzen. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, doch nach Mitteilung des G-BA halten die Richter des BSG eine wirkstoffbezogene Betrachtungsweise und Bewertung von homöopathischen Komplexarzneimitteln nach den in der AM-RL festgelegten Grundsätzen für zulässig (Az. B 6 KA 29/10 R). Dies ergebe sich aus dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot. Es berechtige den G-BA, Nutzen und Wirtschaftlichkeit von zugelassenen homöopathischen Komplexarzneimitteln nach den in der AM-RL festgelegten Kriterien zu bewerten.
Für die Kasseler Richter, so der G-BA in einer Pressemitteilung, stand das Ergebnis auch nicht im Widerspruch zur Zulassung des Arzneimittels: Die Beurteilung durch den G-BA stelle vielmehr ein vom Arzneimittelzulassungsrecht abweichendes Bewertungsregime dar. Die wirtschaftliche Beurteilung gelte ferner für die Versorgung aller Versichertengruppen, weshalb er die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Arzneimitteln nach den in der AM-RL festgelegten Kriterien einschränken dürfe.
DAZ 2011, Nr. 51-52, S. 22
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