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Pharmazeutisches Recht
Bayerische Apothekerversorgung
Vom 9. Dezember 2010 (aus: Bayerischer Staatsanzeiger 2010, Nr. 50, S. 1)
Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (BayRS 763-1-I, GVBI S. 371) erlässt die Bayerische Apothekerversorgung folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (StAnz Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2009 (StAnz Nr. 51, Berichtigung StAnz 2010 Nr. 2), wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Verordnung" die Worte "(EG) Nr. 883/2004 in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung" eingefügt.
2. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Antragsrecht steht nacheinander auch dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG), den Vollwaisen gemeinsam oder dem früheren Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu."
3. In § 34 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. EWG Nr. L 149, S. 2)" durch die Worte "Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 166, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder von Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2)" ersetzt.
4. Dem § 37 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) 1Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelten für einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. 2Ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz besteht nicht, wenn für den selben Zeitraum ein Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht."
5. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: "2Satz 1 gilt auch für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz entsprechend; als Heirat gilt auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz."
6. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "4Als Ehegatte im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz; als Ehe im Sinne des Satzes 3 gilt auch eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz."
7. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Versorgungsanrechte" der Klammerzusatz "(Anwartschaften)" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "als Anrecht" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird jeweils das Wort "Anrechte" durch das Wort "Versorgungsanrechte" ersetzt.
cc) In Satz 7 wird das Wort "Anwartschaften" durch das Wort "Versorgungsanrechte" ersetzt.
dd) In Satz 8 wird das Wort "Anrechte" durch das Wort "Versorgungsanrechte" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Anrecht" durch das Wort "Versorgungsanrecht" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Worte "die Versorgungsanwartschaft" durch die Worte "das Versorgungsanrecht" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Anrechte" durch das Wort "Versorgungsanrechte" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Anrecht" durch das Wort "Versorgungsanrecht" ersetzt.
f) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) In Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich nach § 20 Lebenspartnerschaftsgesetz durchzuführen ist, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend."
8. Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) 1Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelten für einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. 2Ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz besteht nicht, wenn für den selben Zeitraum ein Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht."
9. Es wird folgender neuer § 65 b eingefügt: "§ 65 b Übergangsregelung zu §§ 37 und 57 Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, besteht der Anspruch auf die Hinterbliebenenbezüge erst ab dem 1. Januar 2005."
10. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt: "Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, kann der Unterhaltsbeitrag nach § 39 in der Fassung vom 1. Januar 2010 erst ab dem 1. Januar 2005 gezahlt werden."
11. Die Tabellen zur Berechnung des Ruhegeldes werden wie folgt geändert:
a) In der Erläuterung vor Tabelle 3 wird jeweils das Wort "Anrecht" durch das Wort "Versorgungsanrecht" ersetzt.
b) Im Tabellenteil zu Tabelle 3 wird jeweils das Wort "Anrechte" durch das Wort "Versorgungsanrechte" ersetzt.
c) Im Tabellenteil zu Tabelle 4 wird jeweils das Wort "Anrechte" durch das Wort "Versorgungsanrechte" ersetzt.
§ 2
Die Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben I A4 – 1235.021-76 vom 02.12.2010 aufsichtlich genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.
München, den 9. Dezember 2010
Johannes Metzger
Vorsitzender des Landesausschusses der Bayerischen Apothekerversorgung
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