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- AZ 10/2012
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Recht
Nach fünf Jahren muss es auch mal gut sein
(bü). Ein Finanzamt kann zu viel erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern, wenn seit Erlass des Einkommensteuerbescheides mindestens fünf Jahre vergangen sind. Im konkreten Fall ging es um eine Überweisung in Höhe von 85.000 Euro, die wegen eines Fehlers zehnmal so hoch ausgefallen ist als sie dem Steuerzahler zugestanden hat, was der Mann nicht "reklamierte". Das Finanzamt merkte das erst fünf Jahre später im Rahmen einer externen Revision, korrigierte die Anrechnungsverfügung und verlangte den zu viel ausgezahlten Erstattungsbetrag zurück – ohne Erfolg: Die zu viel erstattete Lohnsteuer dürfe nicht zurückgefordert werden. Denn nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist solle "Rechtssicherheit darüber einkehren, was der Steuerpflichtige zu zahlen hat und was ihm zu erstatten" sei. Umgekehrt dürfe auch ein Steuerzahler nach entsprechend langer Zeit keine steuermindernden "Nachträge" geltend machen.
(BFH, VII R 55/10)
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