Recht

Soll‘s "gesund" sein, müssen wissenschaftliche Beweise her

(bü). Wirbt ein Unternehmer mit der gesundheitsfördernden Wirkung eines von ihm angebotenen Produktes, so darf er das nur, wenn dafür wissenschaftlich ermittelte Beweise vorliegen. (Hier ging es um ein Nahrungsergänzungsmittel (getrocknetes Pilzpulver), das vorgeblich eine positive Wirkung auf die Verdauung, das Immunsystem und den Kreislauf haben soll. Wissenschaftlich belegt war keine dieser Aussagen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beanstandete die Werbung vor allem deshalb, weil Verbraucher sich auf die Anpreisung verlassen – und deshalb möglicherweise zu spät ärztlichen Rat suchen könnten.)


(OLG Frankfurt am Main, 6 U 174/10)



AZ 2012, Nr. 18, S. 6

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