Recht

Befristeter Arbeitsvertrag: Wer zu spät verlängert, bleibt länger gebunden

(bü). Wird ein mehrfach befristeter Arbeitsvertrag, der jeweils ohne Sachgrund abgeschlossen beziehungsweise verlängert wurde, gegen Ende der letzten Verlängerung erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut sachgrundlos schriftlich verlängert, so ist daraus ein unbefristeter Arbeitsvertrag entstanden (der nur unter den üblichen Bedingungen des Kündigungsschutzgesetzes aufgelöst werden kann). Dies braucht nicht sofort mit dem – verspäteten – Fortsetzungsvertrag vom Arbeitnehmer geltend gemacht zu werden. Es genügt, wenn er beim Auslaufen des Vertrages darauf besteht, weiter beschäftigt zu werden. (Hier konnten die Befristungen nach dem Tarifvertrag sogar bis auf fünf Jahre ausgedehnt werden. Die letzte Staffel war – hier urlaubsbedingt – vom Arbeitgeber zu spät angepfiffen worden.)


(LAG Hamm, 8 Sa 63/12)



AZ 2012, Nr. 26, S. 6

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