Recht

Verbraucherrecht: Rücksendung im Originalkarton muss nicht sein …

(bü). Einem Kunden darf vom Versandhändler nicht vorgeschrieben werden, dass er – will er den Kauf widerrufen und die Ware zurückschicken – das nur im Originalkarton tun kann. Denn dadurch werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Das Landgericht Hamburg hat jedoch eine "Bitte" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden") nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen. Darin sei keine unzulässige Klausel zu erkennen, sondern lediglich ein unverbindliches Ersuchen seitens des Händlers. Daraus sei zu schließen, dass das vom Händler angebotene Widerrufsrecht durch die gewählte Formulierung weder eingeschränkt, noch an Bedingungen geknüpft oder gar ausgeschlossen sein kann.


(LG Hamburg, 327 O 779/10)



AZ 2012, Nr. 26, S. 4

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