Recht

Heilpraktiker: Auch blind kann ein Krankheitsbild "ertastet" werden

(bü). Es ist rechtswidrig, einer blinden Frau, die als Heilpraktikerin tätig werden will, generell die Zulassung zu verweigern. Die Antragstellerin habe Anspruch darauf, dass ihr eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werde, "sofern sie beweise, dass sie sich der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und Sorgfaltspflichten einer solchen Betätigung bewusst sei sowie angemessen auf Notfallsituationen reagieren" könne. Nach dem Heilpraktikergesetz bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nur dann nicht, wenn ein Versagungsgrund vorliege. So werde zwar die Erlaubnis unter anderem dann nicht erteilt, wenn wegen eines körperlichen Leidens "die für die Berufsausübung erforderliche Eignung" fehle. Hieran fehle es der Frau aber nicht vollständig. Vielmehr sei sie etwa in der Lage, "bestimmte Krankheitsbilder allein durch Tasten zu diagnostizieren und zu behandeln". Zum Schutz der Bevölkerungsgesundheit reiche es aus, die Erlaubnis auf solche Tätigkeiten zu beschränken, die die Heilpraktikerin ohne eigene visuelle Wahrnehmung eigenverantwortlich ausüben könne.


(VwG Berlin, 14 K 31/10)



AZ 2012, Nr. 28, S. 6

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