Recht

Die deutsche Pflegekasse behandelt auch auswärts "gut"

(bü). Der Europäische Gerichtshof hat eine Klage der EU-Kommission wegen "mangelhafter Leistungen der deutschen Pflegeversicherung" abgewiesen. Inhalt der Klage war es, dass deutsche Pflegebedürftige, die sich vorübergehend im europäischen Ausland befinden und dort Pflegedienstleistungen in Anspruch nehmen, die Kosten demnach nicht bis zur selben Höhe erstattet bekommen wie in der Bundesrepublik. So sind weder gemietete Pflegehilfsmittel zu ersetzen, noch gelten für Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung die gleichen Abrechnungsgrenzen. Darin sah die Kommission eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs. Der EuGH konnte jedoch eine Verletzung von europäischem Recht nicht erkennen und wies die Klage ab. Unter anderem habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass Pflegebedürftige, die "temporär" im Ausland sind, Leistungen dortiger Träger in Anspruch nehmen und sie der deutschen Pflegekasse in Rechnung stellen können. Das könne sogar dazu führen, dass eine solche Kombination aus Geld- und Sachleistungen mehr an Wert ergäbe als die einzelne Leistung laut deutschem Katalog.


(EuGH, C 562/10)



AZ 2012, Nr. 36, S. 5

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