Recht

Schlüsseldienst: 300 Euro "für eine Minute" müssen kein Wucher sein

(bü). Hat sich ein Mann an einem Sonntag aus seiner Mietwohnung ausgesperrt und ruft er den Not-Schlüsseldienst, so kann er die bereits bezahlte Gebühr (hier handelte es sich um mehr als 300 Euro) nicht zurückverlangen, wenn er nicht beweisen kann, dass der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes "eine Zwangslage ausgebeutet" habe. Denn nur dann handele es sich um Wucher, gegen den er angehen könnte. Das gelte auch dann, wenn der Öffnungsvorgang an sich nur rund eine Minute gedauert hatte. (Hier hatte der Mitarbeiter im Aufzug auf dem Weg zur Wohnung über die Gebühren und Zuschläge informiert und mitgeteilt, dass er nur Barzahlung akzeptiere. Als die Tür geöffnet war, ist er mit dem Kunden zum Geldautomaten gefahren, um sich die Schuld begleichen zu lassen.)


(AmG Hannover, 249 Ds 5342 Js 31257/12)



AZ 2012, Nr. 38, S. 5

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