Recht

Kündigung: Arbeitgeber darf ins "Privatleben" reinschauen, wenn …

(bü). Hat ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zwar die Nutzung des Internets während des Dienstes auch aus privaten Gründen erlaubt, dies aber ausdrücklich auf "gelegentliche Anlässe" beschränkt, und hat er zusätzlich angekündigt, die Nutzung dieses Angebots zu "überwachen", so kann ein Mitarbeiter gegen seine fristlose Kündigung nicht mit der Begründung angehen, das Ergebnis der Schnüffelei seines Chefs dürfe vor Gericht nicht verwendet werden. (Hier hatte der Arbeitgeber den starken Verdacht, dass ihn der Mitarbeiter bestohlen habe. Beweise dafür fand er auf dessen Computer. Vor Gericht scheiterte der überführte Mann mit seinem Argument, dass er unrechtmäßig bespitzelt worden sei. Ein Arbeitnehmer müsse, wenn er illegale Aktivitäten gegen seinen Arbeitgeber entwickele, bei einer eingeschränkten Vertraulichkeit der Privatnutzung des Arbeitsplatzrechners damit rechnen, dass Spuren, die er durch die Nutzung von elektronischen Ressourcen des Arbeitgebers hinterlasse, in einem Prozess gegen ihn verwendet werden.)


(OLG Hamm, 14 Sa 1711/10)



AZ 2012, Nr. 41, S. 4

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