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- AZ 41/2012
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Recht
Kündigung: Reaktion auf Elternzeit für den Papa
(bü). Reagiert ein Arbeitgeber erkennbar auf die Ankündigung eines männlichen Mitarbeiters, nach der Geburt seines Kindes in wenigen Monaten die gesetzlich auch für Väter vorgesehene Elternzeit in Anspruch zu nehmen, mit einer Kündigung (wenn auch offiziell mit einer anderen Begründung), so ist der geplante Rausschmiss unwirksam. Dies gilt auch für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten, in denen an sich eine "Sozialauswahl" nicht vorgenommen zu werden braucht. Denn auch diesen Kleinfirmen ist es nicht gestattet, einen Arbeitnehmer zu "maßregeln", weil er – ihm zustehende – Ansprüche geltend macht. (Der unrechtmäßig gekündigte Papa bekam für zwei Jahre und vier Monate – die Verfahrensdauer – das Gehalt nachgezahlt.)
(LAG Hamm, 8 Sa 1728/10; ArG Iserlohn, 3 Ca 2332/10)
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