Gesundheitspolitik

BGH: Schranken für kostenlose Rätselhefte

Kritische Einflussnahme durch Pharmageschenke?

Karlsruhe (jz). Auch kostenlose Rätselhefte von Pharmafirmen, die in der Apotheke ausgelegt werden können, sind unter Umständen unzulässige Werbegeschenke. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Allerdings gilt dies nur dann, wenn durch die Überlassung des Rätselheftes der Entschluss des Apothekers, das darin beworbene Produkt zu kaufen, beeinflusst wird. Das Oberlandesgericht Karlsruhe muss nun prüfen, ob dies im konkreten Fall auch tatsächlich so war.

Geklagt hatte der Verlag, der die Zeitschrift "Rätsel aktuell" herausgibt. Das Heft erscheint monatlich und wird ausschließlich im bezahlten Abonnement über Apotheken vertrieben. Diese können es zum Stückpreis von 50 Cent beziehen, um sie an ihre Kunden weiterzugeben. Im Jahr 2007 gab Stada zur Bewerbung eines Mundgels "Das große Rätselheft 2007" heraus, das Apotheken kostenlos erhielten. Aus Sicht des Verlages war diese kostenlose Überlassung wettbewerbswidrig, weil das Angebot Apotheker unangemessen unsachlich beeinflusst.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte diese Auffassung und untersagte Stada die kostenlose Überlassung der Rätselhefte an Apotheken. Auch nach Auffassung des BGH bezweckte diese Überlassung nicht allein die Werbung für das Mundgel gegenüber den Apothekenkunden. Es bot den Apothekern auch einen "darüber hinausgehenden Zweitnutzen". Weil sich auf den Heften nämlich der Hinweis "Gratis-Ausgabe: Exklusiv aus Ihrer Apotheke" befand, könnten Apotheken es als Werbegeschenk präsentieren, ohne selbst Kosten aufzuwenden.

Für den einzelnen Kunden sei das Heft zwar von nur geringem Wert, führen die Richter in ihrem Urteil aus, nicht aber für die Apotheker. Und auf ihre Perspektive komme es letztlich an, denn der Gesamtwert aller überlassenen Rätselhefte sei entscheidend. Und mit einem Wert von 20 bis 100 Euro liege der Wert deutlich über der Grenze, bis zu der eine unsachliche Beeinflussung von vornherein als ausgeschlossen anzusehen wäre.

Allerdings gaben die Richter des BGH zu bedenken, dass dieser Nutzen für die Apotheker auch geeignet sein muss, "deren Entscheidung, das beworbene Mittel zu beziehen und bei ihren Kunden abzusetzen, aufgrund wirtschaftlicher Interessen unsachlich zu beeinflussen". Ob eine solche individuelle Beeinflussbarkeit anzunehmen war, sei bislang jedoch nicht abschließend beantwortet worden. Daher verwiesen die Richter den Fall zurück an das Oberlandesgericht Karlsruhe, das nun prüfen muss, ob die Abgabe des Hefts an Bedingungen für den Verkauf des Mundgels geknüpft war.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. April 2012, Az. I ZR 105/10.



AZ 2012, Nr. 45, S. 3

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