Gesundheitspolitik

Ratiopharm-Fall: Freispruch für Pharmareferentin und Arzt

BGH zieht Konsequenzen aus Grundsatzentscheidung

Berlin (jz). Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die im Ratiopharm-Fall angeklagte Pharmareferentin und den ebenfalls angeklagten Arzt freigesprochen. Im März erklärte der Große Senat in einer Grundsatzentscheidung, dass Kassenärzte nach geltendem Recht nicht strafbar sind, wenn sie von einem Pharmaunternehmen Geschenke für die Verordnung von Arzneimitteln entgegennehmen. Konsequenterweise war die Verurteilung zu Geldstrafen daher aufzuheben.

Die Ratiopharm-Außendienstlerin und der mitangeklagte Arzt waren im Ausgangsverfahren vom Landgericht Hamburg wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr verurteilt worden. Stein des Anstoßes war ein als "Verordnungsmanagement" bezeichnetes Prämiensystem des Pharmaunternehmens. Danach sollen Ärzte für die Verordnung von Arzneimitteln des betreffenden Unternehmens fünf Prozent des Herstellerabgabepreises erhalten haben – im vorliegenden Fall ging es um einen Scheck über eine fünfstellige Summe.

Keine nach geltendem Strafrecht relevanten Vorteile, entschied im März der Große Senat des BGH. Kassenärzte seien schließlich keine Angestellten oder Funktionsträger einer öffentlichen Behörde. Sie würden vielmehr aufgrund einer individuellen und freien Auswahl des gesetzlich Versicherten tätig. Ebenso wenig seien Kassenärzte bei der Verordnung eines Arzneimittels Beauftragte der Krankenkassen.

Nach diesem Beschluss war sowohl die Pharmareferentin als auch der Arzt in letzter Konsequenz freizusprechen. Zwar hatte nur die Pharmareferentin gegen die damalige Entscheidung des Landgerichts Hamburg Revision eingelegt. Aufgrund strafprozessualer Vorschriften hat die Grundsatzentscheidung des BGH aber durchgreifende Wirkung auch auf die Verurteilung des Arztes.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az. 5 StR 115/11.



AZ 2012, Nr. 45, S. 3

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