Recht

E-Mail: "Abgegangen" ohne Fehlermeldung gilt als "zugegangen"

(bü). Eine E-Mail gilt als einem Vertragspartner "zugegangen", wenn der Absender die E-Mail abgeschickt hat und diese nicht als unzustellbar zurückgelangt ist. Der Beweis des ersten Anscheins spricht in einem solchen Fall dafür, dass die E-Mail abrufbereit auf dem Server des Empfängers eingegangen ist. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die auf seinem Server eingegangenen Mails von ihm zur Kenntnis genommen werden. Die bloße Erklärung, die E-Mail nicht erhalten zu haben, reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Dies dann nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass er die E-Mail tatsächlich geschickt und keine Nachricht erhalten hatte, wonach sie nicht zustellbar gewesen sei.


(AmG Frankfurt am Main, 30 C 730/08-25)



AZ 2012, Nr. 6, S. 4

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