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1. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
- Bekanntmachung über die Durchführung des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) im Herbst 2012
Gemäß § 12 Abs. 1 AAppO werden die Termine für die schriftlichen Prüfungen wie folgt festgesetzt:
Fach I: Allgemeine, anorganische und organische Chemie
Dienstag, 21. August 2012
Fach II: Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie
Mittwoch, 22. August 2012
Fach III: Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre
Donnerstag, 23. August 2012
Fach IV: Grundlagen der pharmazeutischen Analytik
Freitag, 24. August 2012
Die Prüfungen beginnen wie folgt:
21. 8. 2012, 14.30 Uhr
22. 8. 2012, 14.30 Uhr
23. 8. 2012, 9.00 Uhr
24. 8. 2012, 9.00 Uhr
Sie dauern an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Nähere Einzelheiten über Ort und Ablauf der Prüfungen werden mit der Ladung bekanntgegeben.
Im Fach I und II werden je 100 Fragen, im Fach III und IV je 80 Fragen gestellt. Die Prüfung in einem Fach ist bestanden, wenn der Anteil der vom Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 v. H. unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 v. H. der Fragen zutreffend beantwortet hat. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Regierung von Oberbayern. Als Termin für die schriftlich zu stellenden Zulassungsanträge wird Sonntag, 10. 6. 2012 bestimmt.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung mit Meldebeleg muss vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen verfügbaren Anlagen bis spätestens 10. 6. 2012 der Regierung von Oberbayern, 80534 München, zugegangen sein.
Die Zulassungsanträge können auch persönlich während der Öffnungszeiten des Hauses (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 16.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 – 14.00 Uhr) gegen Empfangsbestätigung am Informationsschalter im Foyer der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München abgegeben werden.
Bitte beachten Sie diese Änderung des Verfahrens, das im Interesse der Prüfungsbewerber einen möglichst reibungslosen Ablauf der Prüfungsorganisation ermöglichen soll.
Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Es wird deshalb dringend empfohlen, jetzt schon die notwendigen Unterlagen zu beschaffen und den Antrag und Meldebeleg möglichst frühzeitig einzusenden oder persönlich einzureichen. Die aus-schließlich hierfür zu verwendenden Vordrucke liegen bei den pharmazeutischen Instituten aus.
Antragsberechtigt sind Studierende der Pharmazie, die an einer bayerischen Landesuniversität immatrikuliert sind.
Dem Antrag sind (im Original und Kopie oder in amtlich beglaubigter Ablichtung Punkt 1 – 5; Punkt 6 – 9 nur im Original) beizufügen:
1. Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch ein Nachweis über die Namensführung (z. B. Bescheinigung über die Eheschließung oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch), wenn der jetzt geführte Name von dem in der Geburtsurkunde eingetragen abweicht,
2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Gel-tungsbereichs der AAppO erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde (Zeugnisanerkennungsstelle),
3. Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren (aktuelle Immatrikulationsbescheinigung),
4. Nachweis über eine achtwöchige Famulatur (Bescheinigung/en nach Muster der Anlage 7 AAppO). Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten, für die die Famulatur entfällt, haben einen entsprechenden Nachweis über ihre Berufsausbildung vorzulegen.
5. Meldebeleg für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.
6. Drei Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstal-tungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe A angeführten Stoffgebiet Allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe.
7. Zwei Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstal-tungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe B angeführten Stoffgebiet Pharmazeutische Analytik.
8. Drei Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstal-tungen zum dem in der Anlage 1 Buchstabe C angeführten Stoffgebiet Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre.
9. Vier Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstal-tungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe D angeführten Stoffgebiet Grundlagen der Biologie und Humanbiologie.
Im Hinblick auf den späten Semesterschluss an den bayerischen Universitäten wird gestattet, Nachweise über Studienleistungen nachzureichen. Sie müssen der Regierung von Oberbayern aber bis spätestens Freitag, den 3. 8. 2012 vorliegen, da sonst eine Zulassung nicht mehr möglich ist.
Über die Zulassungsanträge wird nach vollständigem Vorliegen der Unterlagen entschieden. Die Antragsteller werden zur Prüfung schriftlich geladen. Der Ladung werden ausführliche Hinweise des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz über den Ablauf und die technischen Einzelheiten des schriftlichen Prüfungsverfahrens beigegeben.
Die Studierenden werden im Interesse eines möglichst raschen und reibungslosen Ablaufs des
Zulassungsverfahrens dringend gebeten,
– den Zulassungsantrag und Meldebeleg möglichst bald,
– vollständig ausgefüllt, einzureichen,
– etwa noch bestehende Unklarheiten unverzüglich zu bereinigen,
– eventuell noch erforderliche Anrechnungen von Zeiten eines verwandten Studiums sowie die Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen vornehmen zu lassen (Antragsformblätter hierfür sind bei den pharmazeutischen Instituten, bei der Regierung von Oberbayern und auf der Homepage www.regierung.oberbayern.bayern.de erhältlich) und
– einen gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass bereitzuhalten (beim Betreten des Prüfungsraums besteht Ausweispflicht).
Wiederholer werden gebeten, den Zulassungsantrag und Meldebeleg für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ebenfalls in allen Teilen genau und vollständig auszufüllen. Die Beigabe der unter den vorstehenden Nummern 1 bis 4 aufgeführten Antragsunterlagen sowie der Nachweis von Studienleistungen sind jedoch in diesen Fällen nicht erforderlich.
Diese Bekanntmachung sowie der Anhang zur Bekanntmachung ist auch unter der Homepage der Regierung von Oberbayern (http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/stichwort/Landesprüfungsamt/Pharmazie) abrufbar!
DAZ 2012, Nr. 14, S. 147
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