DAZ aktuell

Apotheker zieht Boni-Berufung zurück

OLG Naumburg muss nicht über 3-Euro-Boni entscheiden

BERLIN (jz). Ein Magdeburger Apotheker hat seine beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Magdeburg zurückgezogen. Das Landgericht hatte ihm untersagt, Gutscheine im Wert von drei Euro für die Einlösung eines Rezeptes zu gewähren. Diese Entscheidung ist nun rechtskräftig.

Im Mai 2011 nahm das Landgericht Magdeburg durch die Boni-Gewährung eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs an. Schließlich handle es sich bei den gewährten drei Euro fast um ein Prozent des Monatseinkommens eines Empfängers von ALG II-Leistungen, so die Richter. Weil aber das Oberlandesgericht Naumburg vor einigen Jahren Rezeptgutscheine im Wert von drei Euro schon zugelassen hatte, legte der Magdeburger Apotheker Boris Osmann Berufung ein.

Am 9. Februar war die Rechtssache in Naumburg terminiert. Da die Richter im Laufe des Verfahrens jedoch signalisierten, in der Sache der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen und einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung anzunehmen, nahm der Apotheker seine Berufung zurück. Damit vermied er nicht zuletzt weitere Gerichts- und Anwaltskosten.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinen Rx-Boni-Urteilen vom September 2010 offengelassen, wann genau die "Spürbarkeitsschwelle" für eine wettbewerbsrechtliche Relevanz überschritten ist. Deutlich machte er nur, dass sie bei einem Ein-Euro-Bonus noch nicht erreicht, bei einem Fünf-Euro-Bonus jedoch klar überschritten ist. Der dazwischenliegende "Graubereich" beschäftigt dagegen noch die Gerichte – seitens des Naumburger Oberlandesgerichts muss jetzt jedoch kein Urteil mehr gesprochen werden.

In der Magdeburger Stern-Apotheke hofft man jetzt auf die Politik: Diese müsse nun ihr Versprechen einlösen und auch Versandapotheken die Gewährung von Rabatten verbieten, hieß es gegenüber der DAZ. Tatsächlich plant die Regierungskoalition im Rahmen der jetzt anstehenden Novelle arzneimittelrechtlicher Vorschriften, gesetzlich klarzustellen, dass auch für ausländische Versandapotheken, die nach Deutschland versenden, die Arzneimittelpreisverordnung gilt.



DAZ 2012, Nr. 7, S. 36

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