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Steuer
Höhere "Übungsleiterpauschale"
Damit ist – rückwirkend zum Jahresbeginn 2013 – die sogenannte Übungsleiterpauschale um 300 Euro jährlich angehoben worden.
Die 200 Euro steuerfreie Aufwandsentschädigung pro Monat können – Nebenberuflichkeit vorausgesetzt – Trainer, Ausbilder und Erzieher oder Personen mit einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit "zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke" brutto für netto kassieren.
Darunter ist nicht nur die Arbeit eines Sporttrainers zu verstehen.
Auch die eines Chorleiters oder eines Dirigenten,
ferner die Lehr-/Vortragstätigkeit im Rahmen einer beruflichen Aus- oder Fortbildung.
Auch Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen,
im Rahmen der Mütterberatung
oder Erste-Hilfe-Kurse zählen dazu.
Und wer für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen Geld bekommt, der kann die 2400 Euro jährlich ebenfalls in Anspruch nehmen, ohne den Fiskus daran zu beteiligen.
Schließlich profitieren auch diejenigen von der steuergünstigen Vorschrift, die nebenberuflich an Universitäten oder Verwaltungsschulen lehren
oder – ebenfalls nebenher – eine Ausbildungstätigkeit bei der Feuerwehr verrichten.
Auch die nebenberufliche Fortbildung für eine Apotheker- oder Ärztekammer ist begünstigt.
Was ist unter einer "nebenberuflichen" Tätigkeit zu verstehen? Es kommt auf den Zeitaufwand, auf die Höhe der Vergütung und den Umfang an, in dem aus dieser Nebentätigkeit der Lebensunterhalt bestritten wird. Das bedeutet, dass auch solche Frauen und Männer "nebenberuflich" tätig sein können, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten, Hausfrauen, Rentner und Arbeitslose.
Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, braucht nicht geprüft zu werden, ob es sich bei den Einnahmen tatsächlich um "Aufwandsentschädigungen" gehandelt hat. Das heißt: Bis zu 2400 Euro im Jahr bleiben die Einkünfte stets steuerfrei. Soweit die Einnahmen allerdings den Grenzbetrag übersteigen, sind sie steuerpflichtig (2400 Euro bleiben frei). Der Steuerzahler hat aber die Möglichkeit, von dem übersteigenden Betrag "Betriebskosten", also seinen Aufwand abzuziehen.
Der Haken dabei: Die Finanzämter erkennen nur die nachgewiesenen Kosten an, die 2400 Euro im Jahr übersteigen. Denn 2400 Euro sind ja bereits pauschal als "Aufwandsentschädigung" berücksichtigt. Bezieht also ein als nebenberuflicher Trainer eines Amateursportvereins tätiger Angestellter 6000 Euro an Jahresgehalt, so sind 2400 Euro davon steuerfrei. Von den restlichen 3600 Euro kann er nur solche nachgewiesenen "Betriebskosten" absetzen, die höher sind als 2400 Euro. Der Rest ist grundsätzlich steuerpflichtig.
Doch damit ist das Ende der steuergünstigen Fahnenstange nicht erreicht. Denn das über 2400 Euro hinausgehende Entgelt, das ein Übungsleiter (oder ein anderer Begünstigter dieses Rechts) bezieht, kann auf 450-Euro-Basis versteuert und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt werden. So ist es zum Beispiel möglich, dass ein Verein einem Trainer 200 plus 450 = 650 Euro monatlich zukommen lässt, ohne dass dieser dadurch abgabenpflichtig wird. Das kostet den Verein oder die Organisation dann allerdings grundsätzlich weitere 30 Prozent des 450-Euro-Verdienstes an pauschalen Beiträgen zur Sozialversicherung (28%) und für das Finanzamt (2% – dieser Satz kann allerdings auf den Beschäftigten abgewälzt werden).
Schließlich: Der 2400-Euro-Satz ist ein Jahresbetrag. Er kann auch dann voll in Anspruch genommen werden, wenn entsprechend viel in nur wenigen Monaten gezahlt wurde.
Auch höhere "Ehrenamtspauschale"
Ferner wurde die "Ehrenamtspauschale" von bisher 500 Euro auf 720 Euro – dies allerdings auf das Jahr bezogen – angehoben. Sie gilt für "jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen. Zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern". Die Pauschale wird – wie die Übungsleiterpauschale – nicht jedem solcher ehrenamtlich Tätigen quasi als Steuerfreibetrag gewährt. Die Inanspruchnahme hängt davon ab, dass mindestens in dieser Höhe ein Obolus an die oder den Ehrenamtlichen geflossen ist.
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