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- AZ 29/2013
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Recht
PKV: Keine Kostenerstattung für "Risiko-OP"
(bü). Ein Mann wollte seine Fehlsichtigkeit durch eine sogenannte Katarakt-Operation beheben. Die Krankenversicherung lehnte es ab, die Kosten für den Eingriff zu übernehmen, da die OP nicht notwendig sei beziehungsweise durch die Verwendung von Kontaktlinsen vermieden werden könne. Zu Recht, so das Landgericht Köln, denn der Mann könne den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nicht erbringen. Das Tragen einer Sehhilfe stelle zwar in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung dar. Nach Ansicht der Richter stehe jedoch der erhoffte Operationserfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zum Risiko, da selbst eine anschließende Erblindung nicht ausgeschlossen werden könne.
(LG Köln, 23 O 213/11)
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