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Achtung T-Rezepte!

BfArM verweist auf Strafbarkeit bei Fehlern

BONN (jz). Apotheken dürfen Rx-Arzneimittel nur abgeben, wenn das Rezept ordnungsgemäß ausgefüllt wurde. Bei T-Rezepten sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Wer ein fehlerhaft oder unvollständig ausgefülltes T-Rezept beliefert, droht sich strafbar zu machen, warnt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in einer aktuellen Pressemeldung.

T-Rezepte müssten "mit äußerster Sorgfalt" ausgefüllt werden. Um Risiken auszuschließen, empfiehlt das Institut, Unklarheiten und mögliche Fehler mit dem verschreibenden Arzt abzuklären. Jede Änderung muss auf dem Rezept vermerkt und durch den Apotheker unterschrieben werden.

T-Rezepte kommen bei Verschreibungen von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Thalidomid und Lenalidomid zum Einsatz. Beide Stoffe wirken fruchtschädigend und dürfen deshalb nur auf den dafür vorgesehenen Sonderrezepten und unter Beachtung besonderer Sicherheitsbestimmungen verschrieben werden. Apotheker müssten dabei darauf achten, dass die vorgesehenen Sonderrezepte ordnungsgemäß ausgefüllt sind, so das BfArM. So muss überprüft werden, ob der verordnende Arzt auf dem T-Rezept explizit angekreuzt hat, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten, der Patient entsprechendes Informationsmaterial erhalten hat – auch bei Folge-Verordnungen – und ob eine Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt. "Fehlt auch nur ein Kreuz auf dem T-Rezept, darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden", betont das BfArM. Auch T-Rezepte mit überschrittener Geltungsdauer dürften nicht beliefert werden.

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