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- DAZ 39/2013
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DAZ aktuell
Keine Kühltaschen, Nähsets und Feuerzeuge
Weitere Gerichtsentscheidung zu Grenzen des Apothekensortiments
Die Wettbewerbszentrale ging gegen die Werbeaktion vor, da diese Produkte ihrer Meinung nach nicht mehr zum Katalog der apothekenüblichen Waren nach § 1a Abs. 10 Apothekenbetriebsordnung gehören. Die Apothekerin hielt die Produkte hingegen für gesundheitsförderlich oder -dienlich (§ 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO): Die Umhängekühltasche sei dazu geeignet, ein Getränk bei sich zu führen – nützlich bei der Einnahme von Medikamenten und zur Vermeidung einer Dehydratation. Das Reisenähset könne auch zum Verschließen oder Nähen von Verbänden verwendet werden und das Feuerzeug eine Wärmequelle entzünden sowie Insekten-Abwehrkerzen anzünden.
Das Landgericht urteilte im Sinne der Wettbewerbszentrale: Für die Annahme einer apothekenüblichen Ware genüge nicht die bloße Möglichkeit, dass die betreffenden Gegenstände der Gesundheit von Menschen in irgendeiner Weise dienten oder diese förderten. Vielmehr sei es erforderlich, dass die betreffenden Waren einen greifbaren, ohne weiteres einsichtigen Gesundheitsbezug aufwiesen.
In ihrem Urteil verweisen die Richter zur Begründung unter anderem auf die letzte Überarbeitung der Apothekenbetriebsordnung: Mit der Neuregelung des § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO sei nicht beabsichtigt gewesen, die Anzahl der Waren, die in Apotheken vertrieben werden dürfen, ausufern zu lassen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Apothekerin hat Berufung eingelegt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht beim Oberlandesgericht Düsseldorf aber noch nicht fest.
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