Gesundheitspolitik

Gericht setzt DocMorris Schranken für Freundschaftswerbung

150 Euro-Hotelgutschein tabu - keine Umgehung über Dritte

BERLIN (ks) | Mittlerweile belohnt DocMorris seine Kunden, die für die Versandapotheke erfolgreich neue „Freunde“ werben, nur noch mit zehn Euro. Doch es ist nicht allzu lange her, da fiel die „Freundschaftsprämie“ größer aus: Ein Jahr kostenlose ADAC-Mitgliedschaft oder Hotelgutscheine wurden versprochen. Die Apothekerkammer Nordrhein hatte gegen diese Werbung eine einstweilige Verfügung erwirkt – nun hat das Landgericht Köln diese in einem Urteil bestätigt. Zugleich verhängte es ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen DocMorris. Landgericht Köln, Urteil vom 26. Februar 2014, Az.: 84 O 220/30

Im letzten September entschied das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung, dass das Programm „Kunden werben Kunden“ unzulässig sei. Danach erhielt ein Kunde, der einen anderen Kunden dazu veranlasst hat, bei DocMorris ein Rezept einzulösen oder nicht rezeptpflichtige Arzneimittel im Wert von mindestens 20 Euro zu bestellen, einen Übernachtungsgutschein im Wert von rund 150 Euro oder eine Mitgliedschaft beim ADAC. Dem neu geworbenen Kunden wurde für das erstmalige Einlösen eines Rezepts ein Gutschein in Höhe von fünf Euro in Aussicht gestellt und auch gewährt. Zudem waren DocMorris mit der einstweiligen Verfügung weitere Werbemaßnahmen untersagt worden – die holländische Apotheke legte aber nur gegen die genannten Punkte dieses Beschlusses Widerspruch ein. Einmal mehr versuchte der DocMorris-Anwalt vorsorglich den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ins Spiel zu bringen. Er ist der Auffassung, dass es europarechtswidrig sei, die deutschen Preisvorschriften auf eine EU-ausländische Apotheke anzuwenden.

Doch auch nach einer mündlichen Verhandlung bleibt das Kölner Gericht bei seiner rechtlichen Einschätzung – und Anlass zur EuGH-Vorlage sieht es schon gar nicht. Die streitgegenständliche Freundschaftswerbung sei als unsachliche Einflussnahme anzusehen und damit unlauter im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Das gelte auch dann, wenn die Werbegabe nicht dem Erwerber des Heilmittels selbst zugute kommen soll, sondern einem Dritten, der gegen Gewährung dieser Werbegabe einen neuen Kunden wirbt. Unsachlich sei die Beeinflussung, weil der Wert der ausgelobten Prämien ersichtlich außer Verhältnis zu dem erwerbenden Produkt stehe. Es bestehe die Gefahr, dass rezeptfreie Arzneimittel allein deshalb erworben werden, um in den Genuss des Gutscheines bzw. der ADAC-Mitgliedschaft zu kommen. Das Gericht lässt auch keinen Zweifel daran, dass es sich hier um eine produktbezogene Werbung handelt – und nicht etwa um eine unkritische unternehmensbezogene Imagewerbung.

Ordnungsgelder summieren sich auf 600.000 Euro

Da DocMorris nach Erlass der einstweiligen Verfügung die Freundschaftswerbung zunächst weiterlaufen ließ, hat das Gericht der Apotheke zudem mit einem weiteren Beschluss 100.000 Euro Ordnungsgeld auferlegt. Mittlerweile summieren sich die Ordnungsgelder, die die Apothekerkammer Nordrhein gegen DocMorris erwirkt hat, auf eine Gesamtsumme von 600.000 Euro. 

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