- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 12/2014
- Wer offen nach Babywunsch...
Recht
Wer offen nach Babywunsch fragt, zahlt
bü | Eine Kosmetikerin kann gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber eine Entschädigung wegen Diskriminierung durchsetzen, wenn sie entlassen wird, nachdem sie um eine Aufstockung ihrer Stundenzahl gebeten und gleichzeitig mitgeteilt hatte, dass sie heiraten werde. Der Arbeitgeber fragte daraufhin, ob mit einer Schwangerschaft zu rechnen sei. Ihre bevorstehende Heirat lasse dies vermuten. Er lehnte die Erhöhung der Arbeitszeit ab und kündigte ihr. Die Frau klagte und bekam 10.800 Euro zugesprochen. (Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zog der Ex-Arbeitgeber die Berufung zurück, nachdem ihm das Gericht geringe Erfolgschancen bescheinigt hatte. Die Summe war der Kosmetikerin bereits in erster Instanz zugesprochen worden.)
(LAG Düsseldorf, 4 Sa 480/13)
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.